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Artikel 61 · BT-Drs. 19/4674 · S. 284
Zu Artikel 61 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 61 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 22b. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 (vgl. Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679), mit der keine Änderung der materiellen Rechtslage einhergeht. Der Begriff des Verarbeitens in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst seinem Inhalt nach auch das „Erhe- ben“, „Nutzen“ und „Speichern“, sodass diese Bearbeitungsschritte nicht mehr eigens genannt werden müssen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 (vgl. Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679), mit der keine Änderung der materiellen Rechtslage einhergeht. Zu Nummer 3 Absatz 1 beschränkt die Auskunfts- und Informationspflichten gemäß der Artikel 12 bis 22, die Vorgaben zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 sowie die Pflichten zur Benachrichtigung betroffener Personen gemäß Arti- kel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 bei Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde, des Börsenrates, der Ge- schäftsführung, der Handelsüberwachungsstelle und des Sanktionsausschusses im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung, die Handels- überwachungsstelle und der Sanktionsausschuss befugt sind, personenbezogene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 macht von der Möglichkeit des Artikel 23 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch. Da- nach können durch nationales Recht die Rechte von betroffenen Personen aus den Artikeln 15 bis 18 sowie den Artikeln 20 bis 22 beschränkt werden, s
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.640 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 935.660–942.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP