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Artikel 61 · BT-Drs. 19/4674 · S. 284

Zu Artikel 61 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 61 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 22b.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 (vgl. Artikel 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/679), mit der keine Änderung der materiellen Rechtslage einhergeht. Der Begriff des
Verarbeitens in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst seinem Inhalt nach auch das „Erhe-
ben“, „Nutzen“ und „Speichern“, sodass diese Bearbeitungsschritte nicht mehr eigens genannt werden müssen.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 (vgl. Artikel 4 Nummer 11
der Verordnung (EU) 2016/679), mit der keine Änderung der materiellen Rechtslage einhergeht.

Zu Nummer 3
Absatz 1 beschränkt die Auskunfts- und Informationspflichten gemäß der Artikel 12 bis 22, die Vorgaben zur
Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 sowie die Pflichten zur Benachrichtigung betroffener Personen gemäß Arti-
kel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 bei Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde, des Börsenrates, der Ge-
schäftsführung, der Handelsüberwachungsstelle und des Sanktionsausschusses im Rahmen der Wahrnehmung
ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung, die Handels-
überwachungsstelle und der Sanktionsausschuss befugt sind, personenbezogene Daten zu verarbeiteten, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 2 macht von der Möglichkeit des Artikel 23 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch. Da-
nach können durch nationales Recht die Rechte von betroffenen Personen aus den Artikeln 15 bis 18 sowie den
Artikeln 20 bis 22 beschränkt werden, s

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.640 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 935.660–942.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP