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Artikel 29 · BT-Drs. 19/4674 · S. 249
Zu Artikel 29 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 29 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Streichung der Regelung zum Widerruf der Einwilligung erfolgt, da sich das Widerrufsrecht unmittelbar aus Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt. Durch die Streichung ergeben sich keine Einschrän- kungen der Rechte der betroffenen Person. Diese kann ihre Einwilligung weiterhin jederzeit widerrufen. Auf die Anordnung der Schriftform zur Erteilung der Einwilligung kann verzichtet werden. Der Versicherte muss in die- sem Fall nicht vor einer unbedachten Erklärung besonders gewarnt werden, da die Datenübermittlung, in die er mit Abgabe der Erklärung einwilligt, der Durchführung der Direktabrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen dient. Zu Nummer 2 Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verwendens nach dem BDSG a. F., der den Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen bildete und damit alle Formen des Datenumgangs mit Ausnahme des Erhebens erfasste. Die Verwendung des weiten Begriffs des Verarbeitens im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet dennoch keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem Regelungskontext und dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Absatz 4 ergibt, dass es sich nur um die Verarbeitung von an das Statistische Bundesamt über- mittelten Daten handelt. Die Daten werden dem Statistischen Bundesamt von der Datenstelle nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhausentgeltges
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.035 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 806.284–808.319 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP