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Artikel 26 · BT-Drs. 19/4674 · S. 247
Zu Artikel 26 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Artikel 26 (Änderung des Weingesetzes) Zu Nummer 1 Die Begriffsbestimmungen werden an die datenschutzrechtliche Nomenklatur des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679, angepasst. Dabei wird der Begriff „Verarbeitung“ in der Überschrift als Oberbegriff verwendet. Eine inhaltliche Erweiterung oder Einschränkung des § 34 Weingesetz ist damit nicht verbunden. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Begriffsbestimmungen werden an Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Drucksache 19/4674 – 248 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Begriffsbestimmungen werden an Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Zu Doppelbuchstabe bb Die Begriffsbestimmungen werden an Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Zu Buchstabe c Die Regelungen stützen sich auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679. Die Begriffsbestimmungen werden an Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie an die Regeln zur sprach- lichen Gleichbehandlung angepasst. Zudem wird die Regelung an den in § 25 Absatz 2 BDSG entwickelten Selbstverpflichtungsansatz angepasst. Die Datenübermittlung setzt voraus, dass sich der Empfänger gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 801.967–803.395 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP