Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 25 · BT-Drs. 19/4674 · S. 247
Zu Artikel 25 (Änderung des Anti-Doping-Gesetzes)
Zu Artikel 25 (Änderung des Anti-Doping-Gesetzes) Zu Nummer 1 In den §§ 9 und 10 Absatz 1 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) sind jeweils die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ zu ersetzen. Hierdurch werden die bisherigen nationalen Begrifflichkeiten an die in Verordnung (EU) 2016/679 verwandten Begrifflichkeiten angepasst. Die Trias „erhe- ben, verarbeiten, nutzen“ wird im Zuge der Verordnung (EU) 2016/679 von dem Begriff „verarbeiten“ inhaltlich erfasst. Zu Nummer 2 In den §§ 9 und 10 Absatz 1 Satz 1 des AntiDopG sind jeweils die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ zu ersetzen. Hierdurch werden die bisherigen nationalen Begrifflichkeiten an die in der Verordnung (EU) 2016/679 verwandten Begrifflichkeiten angepasst. Die Trias „erheben, verarbeiten, nutzen“ wird im Zuge der Verordnung (EU) 2016/679 von dem Begriff „verarbeiten“ inhaltlich erfasst.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 801.028–801.967 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP