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Artikel 113 · BT-Drs. 19/4674 · S. 338

Zu Artikel 113 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)

Zu Artikel 113 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)
Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung
(EU) 2016/679 angepasst. Der in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 definierte Begriff der „Ver-
arbeitung“ umfasst alle Formen des Umgangs mit Daten. Durch die Beibehaltung des Begriffs „verarbeiten“ wird
auch das Erheben und Nutzen der Daten erfasst, wie bisher schon in § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Die Verwendung des weiten Verarbeitungsbegriffs im Sinne
des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet deshalb keine inhaltliche Änderung. Es handelt
sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
staben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.132.558–1.133.482 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

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