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Artikel 113 · BT-Drs. 19/4674 · S. 338
Zu Artikel 113 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)
Zu Artikel 113 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes) Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 definierte Begriff der „Ver- arbeitung“ umfasst alle Formen des Umgangs mit Daten. Durch die Beibehaltung des Begriffs „verarbeiten“ wird auch das Erheben und Nutzen der Daten erfasst, wie bisher schon in § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Die Verwendung des weiten Verarbeitungsbegriffs im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet deshalb keine inhaltliche Änderung. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- staben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.132.558–1.133.482 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP