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Artikel 10 · BT-Drs. 19/4674 · S. 207

Zu Artikel 10 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes)
Zu Nummer 1
Der Halbsatz „es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein“ wird ge-
strichen, da sich die Möglichkeit zur Einwilligung unmittelbar aus Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt. Die Wörter „ohne Einwilligung“ dienen der Klarstellung.
Die Öffnungsklausel, auf die sich die Regelung stützt, ist Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und e in
Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/679. Der
Begriff „Verarbeitung“ ersetzt den bisherigen Begriff „Verwendung“.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Anpassung an die Begriffsbestimmung aus Artikel 4 Nummer 2 Verordnung (EU)
2016/679. Der Begriff „Verarbeitung“ ersetzt den bisherigen Begriff „Verwendung“.

BT-Drs. 19/4674 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 635.791–636.648 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP