Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 19/4674 · S. 207
Zu Artikel 10 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes) Zu Nummer 1 Der Halbsatz „es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein“ wird ge- strichen, da sich die Möglichkeit zur Einwilligung unmittelbar aus Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt. Die Wörter „ohne Einwilligung“ dienen der Klarstellung. Die Öffnungsklausel, auf die sich die Regelung stützt, ist Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und e in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Begriff „Verarbeitung“ ersetzt den bisherigen Begriff „Verwendung“. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Anpassung an die Begriffsbestimmung aus Artikel 4 Nummer 2 Verordnung (EU) 2016/679. Der Begriff „Verarbeitung“ ersetzt den bisherigen Begriff „Verwendung“.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 635.791–636.648 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP