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Artikel 4 · BT-Drs. 19/4673 · S. 74

Zu Artikel 4 (Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung)
Die Verordnung wird an die Richtlinie angepasst. Es werden die grundsätzlichen Anforderungen an die Vergü-
tungssysteme von Pensionskassen und Pensionsfonds beschrieben. Naturgemäß können nicht alle Fallgestaltun-
gen, die in der Praxis anzutreffen sind, explizit geregelt werden. Verschiedene spezielle Situationen (z. B. im Fall,
dass Mitarbeiter der Pensionskasse ihre Vergütung vom Trägerunternehmen und nicht von der Pensionskasse)
sind in der Praxis durch Auslegung zu lösen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/4673
Zu Nummer 1
(§ 3 Absatz 1)
Satz 2 ist auf Pensionskassen künftig nicht mehr anwendbar, weil die Richtlinie abweichende Regelungen trifft.
Der Satz wird daher in Absatz 1 gestrichen und wird als neuer Absatz 1a fortgeführt, der für Versicherungsunter-
nehmen mit Ausnahme der Pensionskassen gilt. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 rücken vor und werden die neuen
Sätze 2 bis 4. Der neue Satz 5 betrifft einen Sonderfall öffentlich-rechtlicher Pensionskassen unter Landesaufsicht.
Nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 VAG wäre immer der Verwaltungsrat dieser Pensionskassen für
die Ausgestaltung der Vergütungssysteme verantwortlich. Da im Landesrecht eine abweichende Regelung getrof-
fen sein kann, wird mit Satz 5 ein entsprechender Vorbehalt ergänzt.
Zu Nummer 2
(§ 3 Absatz 1a und 1b)
Zu Absatz 1a wird auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen. Absatz 1b setzt Artikel 23 Absatz 3 der Richt-
linie um. Nach Satz 2 gelten die Vergütungssysteme für die Pensionskasse bzw. den Pensionsfonds sowie für die
Dienstleister und Subdienstleister, soweit die übernommenen Funktionen und Tätigkeiten betroffen sind. Insoweit
müssen auch (Sub-)Dienstleister die Anforderungen nach Satz 1 erfül

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.269 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4673, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 212.235–214.504 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 20dd6b93887b8d28….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP