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Artikel 8 · BT-Drs. 19/4671 · S. 76

Zu Artikel 8 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes)
§ 18 Absatz 3 Satz 2 RDG erscheint unter anderem in Anbetracht der Neuregelungen durch die Datenschutz-
Grundverordnung nicht mehr erforderlich und soll daher aufgehoben werden.
Soweit die Regelung bisher darauf abzielt, dass „Veröffentlichungen unversehrt und vollständig bleiben“ müssen,
ist diese Formulierung ohnehin nur schwer verständlich und entspricht nicht der durch die Datenschutz-Grund-
verordnung vorgegebenen Terminologie. Vor allem aber ist der Regelungsgehalt nunmehr durch Artikel 5 Ab-
satz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (Schutz der Integrität personenbezogener Daten) unmittel-
bar durch die Datenschutz-Grundverordnung selbst geregelt, so dass es der bisherigen zur Umsetzung von § 18
Absatz 3 Satz 2 RDG ergangenen Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 2 RDV nicht mehr bedarf.
Soweit § 18 Absatz 3 Satz 2 RDG weiter darauf abzielt, dass Veröffentlichungen aktuell sein müssen, ist dies
nunmehr bereits Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung. Zudem ist
durch die Bestimmungen in § 13 Absatz 3 Satz 2 und § 17 RDG zu den Berichtigungs- und Löschungspflichten
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 77 –                          Drucksache 19/4671


der zuständigen Behörden hinreichend sichergestellt, dass die Veröffentlichungen im Rechtsdienstleistungsregis-
ter immer aktuell sind.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 270.131–271.558 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

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