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Artikel 3 · BT-Drs. 19/4671 · S. 72

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)
Zu Nummer 1 bis 4
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Anpassung an die Terminologie der Datenschutz-Grundverord-
nung.
Soweit die Begriffe „Verwendung“ oder „verwenden“ durch die Begriffe „Verarbeitung“ oder „verarbeiten“ er-
setzt wird, ist damit – entgegen der Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung – nicht die Erhebung von
Daten gemeint. Einer entsprechenden Klarstellung im Gesetzestext bedarf es nicht, weil sich der zweite Abschnitt
des EGGVG ohnehin nur auf die Übermittlung bereits erhobener Daten bezieht.
In § 18 Absatz 1 Satz 2 EGGVG wird an dem Begriff der „Verwendung“ bewusst festgehalten. Der Begriff der
„Verarbeitung“ wäre in diesem Zusammenhang zu weitgehend, weil er der empfangenden Stelle auch das Erfas-
sen und Speichern der zusätzlich übermittelten Daten untersagen würde.

Zu Nummer 5
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Anpassung an die Terminologie der Datenschutz-Grundverord-
nung.
Eine inhaltliche Anpassung des § 20 EGGVG an die Datenschutz-Grundverordnung ist nicht erforderlich. Insbe-
sondere deckt sich dessen Regelungsinhalt nicht mit dem in Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung veran-
kerten Recht der betroffenen Person auf Berichtigung. § 20 Absatz 1 EGGVG verpflichtet zu einer Aktualisierung
des Verfahrensstandes, aber nicht zu einer Berichtigung unrichtiger Daten. § 20 Absatz 2 EGGVG regelt zwar die
Berichtigung unrichtiger Daten, allerdings handelt es sich dabei um eine von Amts wegen zu erfüllende Pflicht
zur Berichtigung gegenüber den Empfängern dieser Daten. Einen subjektiven Anspruch der betroffenen Person
auf Berichtigung der Daten bei der übermittelnden Stelle regelt § 20 Absatz 2 EGGVG hingegen nicht. § 20 Ab-
satz 2 EGGVG ent

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.463 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/4671 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 252.409–261.872 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP