Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/4672 · S. 36
Zu Artikel 3 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954)
Zu Artikel 3 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954) Ausgangslage und Ziel der Regelung Mit dem neu eingefügten § 6 WiStG-E sollen bauliche Veränderungen, die der Vermieter in missbräuchlicher Weise durchführt, um den Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, behördlich mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Vorschrift soll dem Phänomen des sogenannten „Herausmodernisierens“ begegnen. Vor allem auf angespannten Wohnungsmärkten haben einzelne Vermieter bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen, dazu instrumentalisiert, sich von einem oder mehreren Mietern zu trennen, denen sie nicht kündigen können. Durch die Medien bekannt geworden sind vor allem Baumaßnahmen, die auf eine den Mieter besonders beeinträchtigende, geradezu schikanöse Weise durchgeführt werden. Insbeson- dere auf angespannten Wohnungsmärkten ist es dann für viele langjährige Mieter kaum möglich, in ihrem ange- stammten Umfeld eine neue, für sie bezahlbare Wohnung zu finden. Die dargestellte Verhaltensweise führt im Ergebnis zur Gentrifizierung. Der Vermieter kann die Wohnung nach Verdrängung der Mieter zu einer deutlich höheren Miete weitervermieten oder im nicht vermieteten Zustand zu einem hohen Preis verkaufen. Die Instrumentalisierung von baulichen Veränderungen stellt sich vor diesem Hintergrund als schädlich dar so- wohl für die Entwicklung des Wohnungsmarkts, insbesondere für die gewünschte vielseitige Zusammensetzung der Mieterschaft und für ausgewogene und stabile wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse, als auch für die einzelnen betroffenen Mieter. Rein zivilrechtliche Maßnahmen, wie insbesondere die ebenfalls neu eingeführte Vermutung in § 559d BGB-E, können das Ziel, die Mieter vor Verdrängung zu schützen und Gentrifizierung einzu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.397 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4672, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.083–134.480 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 81d650e0376a9f0d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP