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Artikel 3 · BT-Drs. 19/4668 · S. 42

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
§ 19
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird die Verlängerung der Zurechnungszeit für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 59 SGB VI, Artikel 1 Nummer 3) auf die Renten wegen Erwerbsmin-
derung der Alterssicherung der Landwirte übertragen. Die Versicherten werden damit so gestellt, als ob sie ent-
sprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr gearbeitet hätten. Entspre-
chendes gilt für Hinterbliebenenrenten. Übergangsregelung ist § 92a.
Zu Buchstabe b
Mit der Anfügung des Absatzes 4 wird vermieden, dass in Fällen, in denen eine Rente wegen Todes einer (vor-
gezogenen) Altersrente folgt, Wertungswidersprüche zwischen Altersrenten und Renten wegen Todes entstehen.
Wurde bereits eine Altersrente bezogen, würde eine sich anschließende Rente wegen Todes im Ergebnis ihren
Charakter als aus der Versichertenrente abgeleitete Rente verlieren, wenn eine Zurechnungsrecht bei der Rente
wegen Todes angerechnet würde.
Zu Nummer 2
§ 27
Übernahme der Änderung des § 89 SGB VI (Artikel 1 Nummer 5) in die entsprechende Regelung im ALG.
Zu Nummer 3
§ 92a
Die Vorschrift regelt die Erhöhung des Endes der Zurechnungszeit für Rentenzugänge bis zur Vollendung des 67.
Lebensjahres. Bei Rentenbeginn beziehungsweise bei Tod der Versicherten im Jahr 2018 gilt die durch das EM-
Leistungsverbesserungsgesetz eingeführte Rechtslage und endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Mo-
naten. Für das Jahr 2019 wird das Ende der Zurechnungszeit in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und
acht Monaten erhöht. Anschließend wird das Ende der Zurechnungszeit schrittweise im gleichen Zeitraum wie
die Anhebung der Regelaltersgrenze (§ 8

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.860 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4668, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 131.496–134.356 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9d91fd81af2fcb8e….

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