Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/4460 · S. 23
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen der Überschriften der §§ 1a, 36, 44 und 60c angepasst und um die Überschrift des neuen § 48 ergänzt. Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Absatz 27 Die Änderung in Absatz 27 ist eine redaktionelle Anpassung, die wegen einer Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2017/2401 notwendig wird. Die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Anwendung interner Bemessungsansätze zu verwenden, ergibt sich nunmehr aus Arti- kel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Absatz 35 Die Änderung dient der Aufnahme neuer Definitionen in das KWG für die Begriffe „Verbriefungsposition“ (Nummer 62), „Wiederverbriefung“ (Nummer 63) und „Verbriefungszweckgesellschaft“ (Nummer 66), da diese Begriffe für die notwendigen Anpassungen des KWG aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlich sind. Die Verordnung (EU) 2017/2401 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 führt außerdem in Ar- tikel 4 Absatz 1 der Verordnung zusätzlich die Definition für den Begriff „ursprünglicher Kreditgeber“ (Num- mer 14a) ein. Dieser wird zukünftig im KWG ebenfalls verwendet; eine Anpassung des Absatzes 35 ist insoweit aber nicht notwendig, da die neu eingeführte Definition vom bestehenden Wortlaut des § 1 Absatz 35 bereits erfasst wird. Zu Nummer 3 (§ 1a) Die Änderung des § 1a Absatz 1 und 2 ist eine notwendige redaktionelle Änderung, da der Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2017/2401 durch Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ersetzt wird. Diese Anpassung wird in § 1a nachvollzogen. Zu Nummer 4 (§ 2) Die Änderung des § 2 Absatz 7a und 9a ist eine notwendige redaktionelle Änderung, da der Teil 5
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.703 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4460, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.430–84.133 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 831b2dc6af655fac….
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