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Artikel 7 · BT-Drs. 19/4455 · S. 53

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 15 Satz 1 Nummer 2a – neu –
Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde das Investmentsteuerrecht
grundlegend geändert. Hiernach sieht § 20 InvStG eine rechtsformabhängige Steuerbefreiung vor. § 20 InvStG
ist dabei so ausgestaltet, dass Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine höhere Steuerbefreiung erhalten als natür-
liche Personen. Da Organträger im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sowohl natürliche Personen als
auch Kapitalgesellschaften sein können, kann die Zurechnung von nach § 20 InvStG teilfreigestellten Beträgen
zu systemwidrigen Ergebnissen führen.
Die neu eingefügte Nummer 2a bestimmt daher, dass die Regelungen der §§ 20 und 21 InvStG bei der Einkom-
mensermittlung der Organgesellschaft unberücksichtigt bleiben.
Grundanliegen ist die Einbindung der rechtsformabhängigen Steuerbefreiung des § 20 InvStG in die Systematik
der ertragsteuerlichen Organschaft (Bruttomethode für Investmenterträge). Erträge im Sinne des § 16 InvStG und
Beträge im Sinne des § 21 InvStG einer Organgesellschaft werden gem. § 14 Absatz 5 KStG gesondert und ein-
Drucksache 19/4455 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
heitlich festgestellt und beim Organträger bei seiner Einkommensermittlung nach der für ihn geltenden Teilfrei-
stellung gem. § 20 InvStG berücksichtigt. Den Anlegernachweis nach § 20 Absatz 4 InvStG muss der Organträger
führen, da dieser als Anleger im Sinne des § 2 Absatz 10 InvStG gilt.
Für gewerbesteuerliche Zwecke regelt § 20 Absatz 5 InvStG, dass die Freistellungen nach § 20 Absatz 1 bis 3
InvStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Wegen der Nichtanwendung des § 20 Absatz 1 bis 4 InvStG bei
der Organgesellschaft in Folge 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.608 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4455, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.851–172.459 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8a1cf485ed904321….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP