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Artikel 7 · BT-Drs. 19/4455 · S. 53
Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a § 15 Satz 1 Nummer 2a – neu – Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde das Investmentsteuerrecht grundlegend geändert. Hiernach sieht § 20 InvStG eine rechtsformabhängige Steuerbefreiung vor. § 20 InvStG ist dabei so ausgestaltet, dass Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine höhere Steuerbefreiung erhalten als natür- liche Personen. Da Organträger im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften sein können, kann die Zurechnung von nach § 20 InvStG teilfreigestellten Beträgen zu systemwidrigen Ergebnissen führen. Die neu eingefügte Nummer 2a bestimmt daher, dass die Regelungen der §§ 20 und 21 InvStG bei der Einkom- mensermittlung der Organgesellschaft unberücksichtigt bleiben. Grundanliegen ist die Einbindung der rechtsformabhängigen Steuerbefreiung des § 20 InvStG in die Systematik der ertragsteuerlichen Organschaft (Bruttomethode für Investmenterträge). Erträge im Sinne des § 16 InvStG und Beträge im Sinne des § 21 InvStG einer Organgesellschaft werden gem. § 14 Absatz 5 KStG gesondert und ein- Drucksache 19/4455 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode heitlich festgestellt und beim Organträger bei seiner Einkommensermittlung nach der für ihn geltenden Teilfrei- stellung gem. § 20 InvStG berücksichtigt. Den Anlegernachweis nach § 20 Absatz 4 InvStG muss der Organträger führen, da dieser als Anleger im Sinne des § 2 Absatz 10 InvStG gilt. Für gewerbesteuerliche Zwecke regelt § 20 Absatz 5 InvStG, dass die Freistellungen nach § 20 Absatz 1 bis 3 InvStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Wegen der Nichtanwendung des § 20 Absatz 1 bis 4 InvStG bei der Organgesellschaft in Folge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.608 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4455, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.851–172.459 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8a1cf485ed904321….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP