Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/4453 · S. 61
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall des Anrechnungsschlüssels für das erste Ausbildungsjahr in der Krankenpflegehilfe. Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe dauert in der Regel ein oder zwei Jahre. Die Regelung gewährleistet, dass der Anrechnungsschlüssel im ersten Jahr der Ausbildung nicht gilt, sondern erst danach Anwendung findet. Es wird sichergestellt, dass die entsprechende Änderung des Artikels 1 Num- mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb für die Krankenpflegehilfe ab 2. Januar 2019 auch dauerhaft Eingang in das KHG findet. Aufgrund der Änderung des KHG durch Artikel 6 des Pflegeberufereformgesetzes, der zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, wäre dies ansonsten nicht gewährleistet, da dort ein Anrechnungsschlüssel für alle drei Jahre der Ausbildung vorgesehen ist.
BT-Drs. 19/4453 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/4453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 221.647–222.512 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a61579d8f13fdc73….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP