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Artikel 10 · BT-Drs. 19/4453 · S. 93

Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)

Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Nummer 1
(Zu § 4)
Die Regelung gewährleistet, dass zum Kreis der förderfähigen Pflegekräfte, die in der unmittelbaren Patienten-
versorgung tätig sind, nicht nur wie bisher „Gesundheits- oder Krankenpflegerinnen“ bzw. „Gesundheits- oder
Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- oder Kinderkrankenpflegerinnen“ bzw. „Gesundheits- oder Kinderkranken-
pfleger“ nach § 1 Absatz 1 Krankenpflegegesetz gehören. Zukünftig wird dieser Kreis auch auf Pflegepersonal
mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ nach § 1 Ab-
satz 1 des Pflegeberufegesetzes und auf Pflegepersonal mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„Gesundheit- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 58 Absatz 1
des Pflegeberufegesetzes erweitert. Damit wird dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 Rechnung getragen.
Obgleich das Krankenpflegegesetz zum 31. Dezember 2019 außer Kraft tritt, bleibt der Bezug auf Pflegepersonal
nach dem Krankenpflegegesetz ohne zeitliche Einschränkung bestehen, da weiterhin langjährig Personal mit ent-
sprechenden Abschlüssen in der Pflege tätig sein wird und damit zu den grundsätzlich förderfähigen Pflegeberu-
fen zählt.

Zu Nummer 2
(Zu § 6)
Die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten für das Pflegepersonal in der Patientenversorgung sind zu-
künftig im Rahmen des Pflegebudgets zu berücksichtigen. Da hierdurch auch eine vollständige Refinanzierung
entstehender Tarifsteigerungen zu gewährleisten ist, sind die Tarifsteigerungen des Pflegepersonals in der Patien-
tenversorgung mit der Einführung eines Pflegebudgets nicht mehr bei der Refinanzierung von Tarifsteigerungen,
die bei Leistungen der Erlössumme nach § 6 anfallen, z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.164 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 356.830–361.994 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a61579d8f13fdc73….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP