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Artikel 3 · BT-Drs. 19/2509 · S. 8

Zu Artikel 3 (Änderung des Europawahlgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Europawahlgesetzes)
Mit der Änderung in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Europawahlgesetzes wird die Höhe der staatlichen Mittel für
sonstige politische Vereinigungen nach § 8 Absatz 1 des Europawahlgesetzes, die bei der Einfügung dieser Vor-
schrift auf den Betrag festgelegt worden war, der dem Betrag entsprach, der seinerzeit den Parteien pro gültiger
Wählerstimme zustand, auf den Betrag angehoben, der derzeit nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Partei-
engesetzes – ohne Berücksichtigung von möglichen Kürzungen nach § 19a Absatz 5 Satz 2 des Parteiengesetzes
wegen der absoluten Obergrenze – den Parteien jährlich pro gültiger Wählerstimme zusteht sowie an dessen An-
hebungen nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes gekoppelt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/2509, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.540–22.311 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6a39b97cd5932044….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP