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Artikel 2 · BT-Drs. 19/2509 · S. 8

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)
Mit der Änderung in § 49b Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wird die Höhe der staatlichen Mittel für nicht
von Parteien nominierte Einzelbewerber bei Bundestagswahlen, die bei der Einfügung dieser Vorschrift durch
das 6. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) und
bei der Anhebung auf den aktuellen Betrag von 2,80 Euro durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abge-
ordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) auf einen Betrag festgelegt worden war, der dem Vierfachen
des im Rahmen der Teilfinanzierung der Parteien nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes den
Parteien – ohne Berücksichtigung von möglichen Kürzungen wegen der absoluten Obergrenze des § 19a Absatz 5
Satz 2 des Parteiengesetzes – jährlich pro gültiger Wählerstimme zustehenden Betrages entsprach, auf das Vier-
fache des aktuell nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes den Parteien zustehenden Betrag
angehoben sowie an dessen Anhebungen nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes zum Ausgleich der Preis-
entwicklung gekoppelt.

BT-Drs. 19/2509 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/2509, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.386–21.540 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6a39b97cd5932044….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP