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Artikel 2 · BT-Drs. 19/2508 · S. 20

Zu Artikel 2 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Für Streitigkeiten, welche das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund von § 7e und § 7f
des Atomgesetzes betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Die erstinstanzliche Zuständigkeit soll
abweichend von § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung dem Oberverwaltungsgericht beziehungsweise dem Ver-
waltungsgerichtshof zugewiesen werden. Die damit angestrebte Beschleunigung der Verfahren trägt den Auswir-
kungen Rechnung, die mögliche Gerichtsverfahren auf den Bundeshaushalt als auch auf die wirtschaftliche Situ-
ation Betroffener haben können. Eine Verkürzung des Instanzenzuges im Interesse möglichst schneller Rechtssi-
cherheit ist daher geboten.

BT-Drs. 19/2508 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/2508, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.844–79.682 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 134025b3bbc8f3c4….

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