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Artikel 4 · BT-Drs. 19/2507 · S. 28

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Der Streitwert einer Musterfeststellungsklage bestimmt sich gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostenge-
setzes nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegen-
stands. Er ist daher gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Es erscheint sachgerecht, dabei vom
Interesse der Allgemeinheit an den mit der Musterfeststellungsklage verfolgten Feststellungszielen auszugehen
und nicht von der wirtschaftlichen Bedeutung für diejenigen, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den
Feststellungszielen abhängen. Wie in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des UKlaG soll eine Wertobergrenze von
250 000 Euro vorgesehen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/2507, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 96.624–97.360 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e7ea0e7b564f0a86….

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