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Artikel 3 · BT-Drs. 19/2438 · S. 27

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der nunmehr im neuen § 36a des Aufenthaltsgesetzes
gesondert getroffenen Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, die nicht länger in den
Anwendungsbereich der §§ 30 und 32 des Aufenthaltsgesetzes fallen. Zur Bestimmung des förderungsfähigen
Personenkreises knüpfen bestimmte Leistungen des Sozialgesetzbuches III bei Ausländerinnen und Ausländern
an ihren aufenthaltsrechtlichen Status an. Insbesondere verweist dazu § 59 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbu-
ches III auf § 8 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die Regelung in § 8 Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird durch § 132 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches III ergänzt. Familien-
angehörige von subsidiär Schutzberechtigten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 des Aufent-
haltsgesetzes besitzen, haben so derzeit bereits nach drei Monaten rechtmäßigem, gestattetem oder geduldetem
Aufenthalt im Bundesgebiet Zugang zu den in § 132 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches III aufgezählten Leistungen
der Ausbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III. Damit für diese Personengruppe ihr bisheriger Zugang
zu den genannten Leistungen durch die Änderung des Aufenthaltsgesetz zum Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten nicht eingeschränkt wird, ist der neu geschaffene Titel nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes
zusätzlich zu der schon bisherigen Bezugnahme auf die §§ 30 und 32 des Aufenthaltsgesetzes auch in den Katalog
der in § 132 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches III genannten Aufenthaltstitel aufzunehmen.

BT-Drs. 19/2438 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/2438, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.484–94.148 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 257f812cf34bbcfb….

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