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Artikel 9 · BT-Drs. 19/2435 · S. 58
Zu Artikel 9 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Artikel 9 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung des neuen § 338b. Zu Nummer 2 (§ 5) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung einer Verweisungsnorm. Die Änderung stellt sicher, dass im Falle der Aktivierung von Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien die nach dem Kreditwesengesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (§ 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes) in vollem Umfang auch gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften Anwendung finden können. Die angepasste Verweisung entspricht der inhaltlich entsprechenden Norm des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (§ 308b Satz 2). Zu Buchstabe b Nach dem neuen Absatz 11 hat die Bundesanstalt die Befugnis, gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/1131 Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 zu treffen und gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1131 gegen die Verwaltungsgesellschaften und Invest- mentvermögen bei Verstößen vorzugehen. Zu Nummer 3 (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9) § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bezweckt, alle Kapitalgesellschaften zu verpflichten, geeignete Vorkehrungen für die interne Meldung von Verstößen gegen nationale und unmittelbar geltende europäische investmentrechtli- che Vorgaben und von strafbaren Handlungen zu schaffen. Um zu erreichen, dass entsprechend diesem Norm- zweck auch Rechtsverstöße gegen die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung über Geldmarktfonds von § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, ist die Norm entsprechend zu ergänzen. Zu Nummer 4 (§ 38 Absatz 3 Satz 2) Die Ergänzung in § 38 stellt sicher, dass der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Jahres
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.625 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/2435, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 208.068–211.693 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 189bbc1fa0d30756….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP