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Artikel 8 · BT-Drs. 19/2435 · S. 52

Zu Artikel 8 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2)
Die Änderung ist redaktioneller Natur. Die Verweise auf die inzwischen aufgehobenen Richtlinien 92/49/EWG,
2002/83/EG und 2005/68/EG werden ersetzt durch den Verweis auf die an ihre Stelle getretene Richtlinie
2009/138/EG (Solvabilität II), vgl. Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.
Zu Nummer 2 (§ 2e)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Änderung korrigiert einen redaktionellen Mangel. Sie aktualisiert den Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU,
die die Richtlinie 2006/48/EG ersetzt hat, und sie ergänzt den fehlenden Verweis auf Richtlinie 2002/87/EG, vgl.
Artikel 120 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Änderungen korrigieren einen redaktionellen Mangel und aktualisieren jeweils den Verweis auf Richtlinie
2013/36/EU, die die Richtlinie 2006/48/EG ersetzt hat, vgl. Artikel 120 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.
Zu Nummer 3 (§ 7b Absatz 2)
Der angefügte Satz dient der vollständigen Umsetzung von Artikel 69 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU. Er
stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 53 –                          Drucksache 19/2435


nicht nur über den Erlass von Ausgangsbescheiden nach den Nummern 1 bis 10 informiert, sondern auch über die
Einlegung von Rechtsmitteln und den Ausgang der Rechtsmittelverfahren.
Zu Nummer 4 (§ 8 Absatz 8)
Der neu eingefügte Zusatz in Satz 1 dient der vollständigen Umsetzung von Artikel 50 Absatz 4 der Richtlinie
2013/36/EU für die Fälle, in denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Stelle des Her-
kunftsmitgliedstaates ist. In diesen Fällen ist sie verpflichtet, den z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.827 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/2435, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.241–208.068 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 189bbc1fa0d30756….

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