Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/12855 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Die Praxis hat gezeigt, dass die pflegerische Versorgung insbesondere von pflegebedürftigen Menschen mit Behin- derungen, die auf von ihnen beschäftigte persönliche Assis- tenzkraft angewiesen sind, während eines Krankenhausauf- enthalts nicht ausreichend sichergestellt ist. Die notwendige pflegerische Versorgung insbesondere von Pflegebedürfti- gen im Krankenhaus, die ihre Pflege außerhalb des Kran- kenhauses durch von ihnen beschäftigte besondere Pflege- kräfte sicherstellen, ist in häufigeren Fallkonstellationen nicht Bestandteil der für die stationäre Behandlung einer Krankheit erforderlichen Krankenpflege (§ 39 Absatz 1 Satz 3). Insoweit besteht keine Leistungspflicht der gesetz- lichen Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten der persönlichen Assistenz nach § 39 Absatz 1. Mit der Ergänzung des § 11 Absatz 3 wird deshalb bei sta- tionärer Behandlung die Mitaufnahme von Pflegekräften für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf, die sie durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, ermöglicht. Dem Ziel, dass pflegebedürftige Menschen mit Behinderun- gen die von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte auch bei stationärer Krankenhausbehandlung weiter be- schäftigen können, dienen auch die Änderung in Artikel 4 (§ 63 des Zwölften Buches), die eine Weiterleistung der Hil- fe zur Pflege auch für die Dauer des Krankenhausaufenthalts ermöglicht sowie die Änderung in Artikel 3 (§ 34 des Elften Buches), die den Zeitraum der Weiterzahlung des Pflegegel- des auf die gesamte Dauer von vollstationären Krankenhaus- aufenthalten zur Akutbehandlung sowie die gesamte Dauer von krankenhausersetzender häuslicher Krankenpflege aus- dehnt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12855, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.861–24.615 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert ceb57464c9d6686c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP