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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12855 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Die Praxis hat gezeigt, dass die pflegerische Versorgung
insbesondere von pflegebedürftigen Menschen mit Behin-
derungen, die auf von ihnen beschäftigte persönliche Assis-
tenzkraft angewiesen sind, während eines Krankenhausauf-
enthalts nicht ausreichend sichergestellt ist. Die notwendige
pflegerische Versorgung insbesondere von Pflegebedürfti-
gen im Krankenhaus, die ihre Pflege außerhalb des Kran-
kenhauses durch von ihnen beschäftigte besondere Pflege-
kräfte sicherstellen, ist in häufigeren Fallkonstellationen
nicht Bestandteil der für die stationäre Behandlung einer
Krankheit erforderlichen Krankenpflege (§ 39 Absatz 1
Satz 3). Insoweit besteht keine Leistungspflicht der gesetz-
lichen Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten der
persönlichen Assistenz nach § 39 Absatz 1.
Mit der Ergänzung des § 11 Absatz 3 wird deshalb bei sta-
tionärer Behandlung die Mitaufnahme von Pflegekräften für
Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf, die
sie durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte
sicherstellen, ermöglicht.
Dem Ziel, dass pflegebedürftige Menschen mit Behinderun-
gen die von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte
auch bei stationärer Krankenhausbehandlung weiter be-
schäftigen können, dienen auch die Änderung in Artikel 4
(§ 63 des Zwölften Buches), die eine Weiterleistung der Hil-
fe zur Pflege auch für die Dauer des Krankenhausaufenthalts
ermöglicht sowie die Änderung in Artikel 3 (§ 34 des Elften
Buches), die den Zeitraum der Weiterzahlung des Pflegegel-
des auf die gesamte Dauer von vollstationären Krankenhaus-
aufenthalten zur Akutbehandlung sowie die gesamte Dauer
von krankenhausersetzender häuslicher Krankenpflege aus-
dehnt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12855, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.861–24.615 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert ceb57464c9d6686c….

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