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Artikel 5 · BT-Drs. 16/12814 · S. 28

Zu Artikel 5 (Änderung des Depotgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Depotgesetzes)
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Depotgesetzes soll
klargestellt werden, dass auch Namensschuldverschreibun-
gen in das sachenrechtliche Wertpapiergiro nach dem Depot-
gesetz einbezogen sind. Es geht hierbei um ein Sonderprob-
lem, sogenannte global bonds. Dabei handelt es sich um
Anleihen deutscher oder US-amerikanischer Schuldner, die
sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten
von Amerika zum Handel zugelassen sind und als Namens-
schuldverschreibungen ausgestaltet werden. Ohne die ge-
setzliche Klarstellung könnte angenommen werden, dass der
in den USA „verbriefte“ Teil der Schuldverschreibungen
nach deutschem Recht als Forderung übertragbar wäre. Um
diesem Missverständnis vorzubeugen, sollen solche Na-
mensschuldverschreibungen ausdrücklich dem sachenrecht-
lichen Wertpapiergiro unterstellt werden, sofern eine inländi-
sche Wertpapiersammelbank (z. B. Clearstream Banking AG
Frankfurt) im Register des Schuldners als Inhaber des Rechts
eingetragen ist.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.700–144.732 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert d11a2c706e7275ad….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP