Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/12814 · S. 28
Zu Artikel 5 (Änderung des Depotgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Depotgesetzes) Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Depotgesetzes soll klargestellt werden, dass auch Namensschuldverschreibun- gen in das sachenrechtliche Wertpapiergiro nach dem Depot- gesetz einbezogen sind. Es geht hierbei um ein Sonderprob- lem, sogenannte global bonds. Dabei handelt es sich um Anleihen deutscher oder US-amerikanischer Schuldner, die sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika zum Handel zugelassen sind und als Namens- schuldverschreibungen ausgestaltet werden. Ohne die ge- setzliche Klarstellung könnte angenommen werden, dass der in den USA „verbriefte“ Teil der Schuldverschreibungen nach deutschem Recht als Forderung übertragbar wäre. Um diesem Missverständnis vorzubeugen, sollen solche Na- mensschuldverschreibungen ausdrücklich dem sachenrecht- lichen Wertpapiergiro unterstellt werden, sofern eine inländi- sche Wertpapiersammelbank (z. B. Clearstream Banking AG Frankfurt) im Register des Schuldners als Inhaber des Rechts eingetragen ist.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.700–144.732 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert d11a2c706e7275ad….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP