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Artikel 5 · BT-Drs. 16/12783 · S. 22

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Erhöhung
der Mindesteigenmittel der Versicherungsunternehmen
(Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2
und 5) sollen erst zum 1. Januar 2010 in Kraft treten, um den
betroffenen Unternehmen Zeit zur Anpassung zu geben.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/12783
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf auf Büro-
kratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirtschaft
begründet werden, geprüft.
Ziel des Gesetzentwurfs ist nach Angaben des Bundesminis-
teriums, die Eingriffsbefugnisse der Finanzmarkt- und Ver-
sicherungsaufsicht zu verbessern. Zur Erreichung dieses
Ziels hat das Ressort 13 neue Informationspflichten für die
Wirtschaft eingeführt und vier bestehende Pflichten geän-
dert. Mit Hilfe des vereinfachten Verfahrens wurden die da-
durch verursachten Bürokratiekosten auf rund 1,4 Mio. Euro
geschätzt.
Der Nationale Normenkontrollrat konnte aufgrund der Frist
von einem Tag nicht umfassend prüfen, inwieweit die durch
den Entwurf verursachten Bürokratiekosten gerechtfertigt
sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die zusätzlichen
aufsichtsrechtlichen Melde- und Anzeigepflichten.
Der Rat regt an, insbesondere diese Pflichten im parlamen-
tarischen Verfahren dahingehend zu prüfen, ob kostengüns-
tigere Alternativen zur Erreichung des Regelungsziels be-
stehen.
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ISSN 0722-8333


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BT-Drs. 16/12783, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 99.221–100.953 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f03327da13ffceee….

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