Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 16/12586 · S. 11

Zu Artikel 2 (Änderung des Patentkostengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Patentkostengesetzes)
Zu Nummer 1
Die bestehende Ausnahmeregelung für Gemeinschaftsmar-
ken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen
muss für künftige internationale Anmeldungen nach dem
Haager Abkommen erweitert werden. Eine Vorauszahlungs-
pflicht der Weiterleitungsgebühr würde einer rechtzeitigen
Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Interna-
tionale Büro im Wege stehen.
Zu Nummer 2
§ 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes regelt die Fiktion der
RücknahmeeinerAnmeldungfür denFall,dassdieinAbsatz1
geregelten Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt worden sind.
Da die Vorauszahlungspflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Patentkostengesetzes entfällt, regelt nunmehr § 6 Absatz 3,
dass die Rücknahmefiktion auch für internationale Anmel-
dungen nicht gilt.
Zu Nummer 3
Für die Gebühr Nummer 345 100, die für internationale An-
meldungen neu eingeführt wird, ist im Gebührenkatalog ein
neuer 5. Unterabschnitt „Gewerbliche Muster und Modelle
nach dem Haager Abkommen“ vorgesehen. Da sich in der
Praxis gezeigt hat, dass nur äußert selten Gemeinschaftsge-
schmacksmuster angemeldet werden, die mehr als zwei
Kilogramm wiegen, wird aus Vereinfachungsgründen nur
ein Gebührentatbestand von 25 Euro eingeführt.
Aus den genannten Gründen wird auch der Unterabschnitt 4
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geändert und die Ge-
bührentatbestände Nummer 344 200 und Nummer 344 300
werden gelöscht.

BT-Drs. 16/12586 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/12586, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.713–38.141 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 514801af6b2eb66f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP