Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/12586 · S. 11
Zu Artikel 2 (Änderung des Patentkostengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Patentkostengesetzes) Zu Nummer 1 Die bestehende Ausnahmeregelung für Gemeinschaftsmar- ken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen muss für künftige internationale Anmeldungen nach dem Haager Abkommen erweitert werden. Eine Vorauszahlungs- pflicht der Weiterleitungsgebühr würde einer rechtzeitigen Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Interna- tionale Büro im Wege stehen. Zu Nummer 2 § 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes regelt die Fiktion der RücknahmeeinerAnmeldungfür denFall,dassdieinAbsatz1 geregelten Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt worden sind. Da die Vorauszahlungspflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Patentkostengesetzes entfällt, regelt nunmehr § 6 Absatz 3, dass die Rücknahmefiktion auch für internationale Anmel- dungen nicht gilt. Zu Nummer 3 Für die Gebühr Nummer 345 100, die für internationale An- meldungen neu eingeführt wird, ist im Gebührenkatalog ein neuer 5. Unterabschnitt „Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen“ vorgesehen. Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass nur äußert selten Gemeinschaftsge- schmacksmuster angemeldet werden, die mehr als zwei Kilogramm wiegen, wird aus Vereinfachungsgründen nur ein Gebührentatbestand von 25 Euro eingeführt. Aus den genannten Gründen wird auch der Unterabschnitt 4 „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geändert und die Ge- bührentatbestände Nummer 344 200 und Nummer 344 300 werden gelöscht.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12586, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.713–38.141 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 514801af6b2eb66f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP