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Artikel 9 · BT-Drs. 16/12400 · S. 16

Zu Artikel 6, 8 und 9 (Änderung des Finanz-

Zu Artikel 6, 8 und 9 (Änderung des Finanz-
verwaltungsgesetzes,
Änderung des Einkom-
mensteuergesetzes, Än-
derung der Einkommen-
steuer-Durchführungs-
verordnung)
Nach der Verfassungssystematik sind grundsätzlich die Län-
der für die Verwaltung der Steuern zuständig, sofern das
Grundgesetz – wie z. B. hinsichtlich der besonderen Ver-
brauchsteuern – nicht ausdrücklich Abweichendes regelt,
Artikel 108 GG. Danach werden u. a. die bedeutsamen und
aufkommensträchtigen Gemeinschaftsteuern (Umsatz-, Ein-
kommen- und Körperschaftsteuer) durch Landesfinanz-
behörden – im Auftrag des Bundes – verwaltet. Nicht zuletzt
im gemeinsamen finanziellen Interesse des Bundes und der
Länder ist eine effektive und effiziente Steuerverwaltung un-
erlässlich. Auch wenn viele Verfahrensabläufe sich bereits
jetzt reibungslos gestalten, gibt es noch nennenswertes Ver-
besserungspotenzial. Bund und Länder sind im Rahmen der
Föderalismusreformkommission II übereingekommen, diese
vorhandenen Potenziale zur Steigerung der Effizienz des
Steuervollzugs und auch mit dem Ziel einer gleichmäßigen
Steuererhebung im gesamten Bundesgebiet konsequent zu
heben.
Dies bedarf nicht zwangsläufig einer grundlegenden Struk-
turreform der Steuerverwaltung. Vielmehr kann auch eine
nur punktuelle Neujustierung der Aufgaben- und Zuständig-
keitsverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der
steuerlichen Auftragsverwaltung zu einer spürbaren Erhö-
hung der Schlagkraft der Steuerverwaltung führen.
Dementsprechend enthält das Gesetz zur Steigerung der Ef-
fizienz der Steuerverwaltung u. a. folgende Maßnahmen auf
einfach-gesetzlicher Ebene:
● den Ausbau der Mitwirkungsrechte der Bundesbetriebs-
prüfung u. a. durch Einräumung eines Benennungsrechts
des Bundeszentralamts für Steuern in Bezug auf Steuer-
pflichtige, di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.249 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12400, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.930–69.179 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 09af9a7af9bef3e8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP