Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/12256 · S. 58
Zu Artikel 3 (Änderung des Transplantationsgeset-
Zu Artikel 3 (Änderung des Transplantationsgeset- zes) Nach § 1a Nummer 1 TPG gehören neben Organteilen und einzelnen Geweben auch Zellen eines Organs zu dem Begriff des Organs, wenn diese zum gleichen Zweck wie das Organ übertragen werden. Organe sind nach § 2 Absatz 3 Num- mer 8 AMG keine Arzneimittel. Aus der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ergibt sich indessen im Hinblick auf die bei Zelltherapeutika angewendeten aufwändigen Herstellungs- verfahren eine neue Rechtslage. So sind insbesondere Pank- reasinselzellen und Leberzellen, die substantiell manipuliert werden, um eine Funktion des Pankreas oder der Leber bei dem Patienten zu erfüllen, wegen des aufwändigen Herstel- lungsverfahrens grundsätzlich als im zentralisierten Verfah- ren zulassungspflichtige Arzneimittel für neuartige Thera- pien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 einzuord- nen. Diese Auffassung wird von der Europäischen Kommis- sion geteilt. Insofern unterliegen diese Zelltherapeutika auch dem nationalen Arzneimittelrecht mit seinen regulatorischen Anforderungen (Herstellungserlaubnispflicht, klinische Stu- dien mit spezifischen, durch den Sponsor festgelegten Ein- und Ausschlusskriterien). Durch die Änderung werden deshalb in Anpassung an die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ergebende neue Rechtslage Zellen aus dem in § 1a Nummer 1 TPG definierten Organbegriff ausgenommen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12256, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 274.619–275.996 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert a67d8576a077c711….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP