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Artikel 3 · BT-Drs. 16/12255 · S. 16
Zu Artikel 3 (Änderung des FinDAG)
Zu Artikel 3 (Änderung des FinDAG) Zu Nummer 1 (§ 15) Bei der Änderung in Nummer 6 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Einfügung des neuen Buchstaben c in Nummer 7 schließt eine Regelungslücke. Nach § 17c InvG findet § 37 KWG (Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte) ent- sprechend Anwendung auf Kapitalanlagegesellschaften, die ohne die nach § 7 InvG erforderliche Erlaubnis tätig wer- den. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Bestellung eines Abwicklers für eine Kapi- talanlagegesellschaft entstehen können, gibt es bisher nicht. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Kosten der BaFin für eine Abwicklerbestellung wie in anderen Fällen auch von der ungesetzlich tätigen Kapitalanlage- gesellschaft zu tragen sind. Durch die Einfügung der Regelungen unter der neuen Nummer 8 und dem Satzteil nach der ebenfalls neuen Nummer 9 wird geregelt, dass die Kosten der BaFin für eine örtliche Prüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG der BaFin gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Entschädi- gungseinrichtungen zu tragen haben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG stehen der BaFin gegenüber den Entschädigungsein- richtungen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 KWG zu. § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG gilt nach Ein- fügung eines Satzes 3 in § 6 Abs. 4 EAEG für die Entschä- digungseinrichtungen bei der KfW Bankengruppe und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent- schädigungsgesetzes für institutssichernde Einrichtungen entsprechend. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Prüfung dieser Einrichtungen ent- stehen können, ist derzeit noch nicht im Gesetz vorhanden. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die zu prüfen- den Entschädigungseinrichtungen wie die von der BaFin b
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.485 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12255, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.348–68.833 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert c6c35de6295ef978….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP