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Artikel 3 · BT-Drs. 16/12255 · S. 16

Zu Artikel 3 (Änderung des FinDAG)

Zu Artikel 3 (Änderung des FinDAG)
Zu Nummer 1 (§ 15)
Bei der Änderung in Nummer 6 handelt es sich um eine
redaktionelle Korrektur.
Die Einfügung des neuen Buchstaben c in Nummer 7
schließt eine Regelungslücke. Nach § 17c InvG findet § 37
KWG (Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte) ent-
sprechend Anwendung auf Kapitalanlagegesellschaften, die
ohne die nach § 7 InvG erforderliche Erlaubnis tätig wer-
den. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten, die der
BaFin durch die Bestellung eines Abwicklers für eine Kapi-
talanlagegesellschaft entstehen können, gibt es bisher nicht.
Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Kosten
der BaFin für eine Abwicklerbestellung wie in anderen
Fällen auch von der ungesetzlich tätigen Kapitalanlage-
gesellschaft zu tragen sind.
Durch die Einfügung der Regelungen unter der neuen
Nummer 8 und dem Satzteil nach der ebenfalls neuen
Nummer 9 wird geregelt, dass die Kosten der BaFin für eine
örtliche Prüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG der BaFin
gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Entschädi-
gungseinrichtungen zu tragen haben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4
EAEG stehen der BaFin gegenüber den Entschädigungsein-
richtungen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44
Abs. 1 KWG zu. § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG gilt nach Ein-
fügung eines Satzes 3 in § 6 Abs. 4 EAEG für die Entschä-
digungseinrichtungen bei der KfW Bankengruppe und nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes für institutssichernde Einrichtungen
entsprechend. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten,
die der BaFin durch die Prüfung dieser Einrichtungen ent-
stehen können, ist derzeit noch nicht im Gesetz vorhanden.
Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die zu prüfen-
den Entschädigungseinrichtungen wie die von der BaFin b

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.485 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12255, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.348–68.833 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert c6c35de6295ef978….

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