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Artikel 2 · BT-Drs. 16/12226 · S. 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
1. Zu den Nummern 1 bis 3
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die durch die Einfügung der
Streumunition in die Verbots- und Strafvorschriften zu Antipersonenminen
veranlasst sind.
Drucksache 16/12226 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
2. Zu Nummer 4
Die Vorschrift erweitert das bestehende Verbot von Antipersonenminen um das
Verbot von Streumunition und normiert entsprechend Artikel 1 des Übereinkom-
mens über Streumunition ein Verbot jeglichen Umgangs mit Streumunition,
soweit er nicht nach Absatz 3 dieses Übereinkommens gemäß dessen Bestim-
mungen zulässig ist.
In Absatz 2 wird auf die Legaldefinition der Streumunition durch das Überein-
kommen verwiesen. Ausbringungsmittel von Streumunition, wie insbesondere
Artilleriewaffen, Lenkflugkörper oder Kampfflugzeuge, sind von den Bestim-
mungen des Übereinkommens nicht berührt.
Absatz 3 definiert unter Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen des Überein-
kommens über das Verbot von Antipersonenminen und des Übereinkommens
über Streumunition (die Übereinkommen) die Handlungen, die nach diesen
Übereinkommen zulässig sind. Insbesondere die Bestimmungen des Artikels 21
Absatz 3 des Übereinkommens über Streumunition erlauben eine weitere militä-
rische Zusammenarbeit mit Nichtvertragsparteien, die ihrerseits möglicherwei-
se Handlungen vornehmen, die der Vertragspartei verboten sind.
3. Zu Nummer 5
Unter Beibehaltung der Systematik des KrWaffKontrG werden die Strafvor-
schriften des § 20a KrWaffKontrG zur Ahndung von Verstößen gegen die Ver-
botsnorm für Streumunition erweitert. Da das Übereinkommen über das Verbot
von Antipersonenminen und das Übereinkommen über Streumunition in den
wesentlichen Bestimmungen weitestgehend übereinstimmen, ist eine ent-
sprechende Ahndung von Verstößen gegen die 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.182 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12226, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.995–13.177 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 1dd266ae67905b55….

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