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Artikel 2 · BT-Drs. 16/12219 · S. 49

Zu Artikel 2 (Änderung des Mikrozensusgesetzes

Zu Artikel 2 (Änderung des Mikrozensusgesetzes
2005)
Die derzeitige Fassung des § 3 Satz 2 MZG 2005 gestattet es
nicht, dass Haushalte in einem Kalenderjahr zweimal – zum
einen als „Überhang“ aus dem davor liegenden Kalender-
jahr, zum anderen gemäß Auswahlplan – zu befragen. Die
Änderung soll nunmehr eine jahreswechselübergreifende
Befragung – mit einer evtl. doppelten Befragung der Haus-
halte in einem Kalenderjahr – ermöglichen. Eine höhere Be-
lastung der Auskunftspflichtigen ist mit dieser Gesetzesän-
derung nicht verbunden, da die Anzahl der Befragungen
nicht erhöht wird. Die Haushalte werden wie bisher maximal
viermal in einem Zeitraum von nunmehr fünf aufeinander
folgenden Jahren befragt.
Gemäß § 3 Satz 1 MZG 2005 ist der Mikrozensus seit 2005
eine kontinuierliche Erhebung, die gleichmäßig über die Ka-
lenderwochen verteilt durchgeführt wird. Dieses Konzept
führt zu einer gleitenden Berichtswoche, weil sich die Befra-
gungen jeweils auf die Woche vor dem Befragungszeitpunkt
beziehen. Erreichbarkeitsprobleme und Antwortverzögerun-
gen vor allem in Ferienzeiten führen aber dazu, dass für
einen Teil der Haushalte der tatsächliche Berichtszeitraum
vom festgelegten Berichtszeitraum abweicht. Dies hat zu
Verzerrungen in den Quartals- und Monatsstichproben des
Mikrozensus geführt. Nach den bislang vorliegenden Ergeb-
nissen können ca. 15 Prozent der Haushalte nicht für das Be-
richtsquartal befragt werden, für das sie ursprünglich ausge-
wählt wurden. Unter methodischen Gesichtspunkten sind
diese Abweichungen vertretbar, da davon auszugehen ist,
dass sich die Abweichungen in ihren Auswirkungen ausglei-
chen. Um auch einen Ausgleich in den Berichtszeiträumen
um den Jahreswechsel herum zu erhalten, muss aber gewähr-
leistet sein, dass Verschiebungen auch über den Jahresw

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.889 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12219, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 237.439–239.328 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert b0c777fb4c678347….

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