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Artikel 7 · BT-Drs. 16/11643 · S. 144

Zu Artikel 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
§ 18 des Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet Kredit-
institute derzeit bei einer großvolumigen Kreditvergabe zu
einer Bonitätsprüfung des Kreditnehmers. Eine solche Prü-
fung gehört in Deutschland schon bisher, auch ohne gesetz-
liche Regelung, zu den hergebrachten kaufmännischen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung im Kre-
ditbereich unabhängig vom Kreditvolumen (Boos/Fischer/
Schulte-Mattler – Bock, Kommentar zum Kreditwesen-
gesetz, 2. Auflage 2004, § 18 KWG Rn. 1).
Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie gibt nunmehr vor,
eine solche Verpflichtung bei der Vergabe jedes Verbrau-
cherkredits einzuführen.
Zwischen der bereits in § 18 normierten Pflicht und der Ver-
pflichtung aus Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie be-
steht ein Zusammenhang. Es ist daher angebracht, Artikel 8
der Verbraucherkreditrichtlinie durch eine entsprechende
Ergänzung des § 18 KWG umzusetzen.
Daneben dient das KWG auch der Umsetzung des Artikels
20 der Verbraucherkreditrichtlinie. Danach müssen Darle-
hensgeber von einer unabhängigen Behörde kontrolliert
werden. Kreditinstitute unterliegen bereits jetzt schon ge-
mäß § 6 KWG der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ein zusätzlicher Um-
setzungsbedarf besteht in diesem Bereich nicht.
Zu Nummer 1 (Änderung des § 18)
Der bisherige Wortlaut des § 18 soll dessen Absatz 1 wer-
den. Absatz 2 wird zur Umsetzung des Artikels 8 der Ver-
braucherkreditrichtlinie neu angefügt.
§ 18 Abs. 2 stellt klar, dass Institute (§ 1 Abs. 1b) im Rah-
men ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation auch
die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers prüfen. Die BaFin
überprüft die Einhaltung der Pflichten zur ordnungsge-
mäßen Geschäftsorganisation im Rahmen ihrer Aufgaben

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.103 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 699.132–704.235 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert d33a8723c074c131….

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