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Artikel 7 · BT-Drs. 16/11643 · S. 144
Zu Artikel 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes) § 18 des Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet Kredit- institute derzeit bei einer großvolumigen Kreditvergabe zu einer Bonitätsprüfung des Kreditnehmers. Eine solche Prü- fung gehört in Deutschland schon bisher, auch ohne gesetz- liche Regelung, zu den hergebrachten kaufmännischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung im Kre- ditbereich unabhängig vom Kreditvolumen (Boos/Fischer/ Schulte-Mattler – Bock, Kommentar zum Kreditwesen- gesetz, 2. Auflage 2004, § 18 KWG Rn. 1). Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie gibt nunmehr vor, eine solche Verpflichtung bei der Vergabe jedes Verbrau- cherkredits einzuführen. Zwischen der bereits in § 18 normierten Pflicht und der Ver- pflichtung aus Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie be- steht ein Zusammenhang. Es ist daher angebracht, Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie durch eine entsprechende Ergänzung des § 18 KWG umzusetzen. Daneben dient das KWG auch der Umsetzung des Artikels 20 der Verbraucherkreditrichtlinie. Danach müssen Darle- hensgeber von einer unabhängigen Behörde kontrolliert werden. Kreditinstitute unterliegen bereits jetzt schon ge- mäß § 6 KWG der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ein zusätzlicher Um- setzungsbedarf besteht in diesem Bereich nicht. Zu Nummer 1 (Änderung des § 18) Der bisherige Wortlaut des § 18 soll dessen Absatz 1 wer- den. Absatz 2 wird zur Umsetzung des Artikels 8 der Ver- braucherkreditrichtlinie neu angefügt. § 18 Abs. 2 stellt klar, dass Institute (§ 1 Abs. 1b) im Rah- men ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation auch die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers prüfen. Die BaFin überprüft die Einhaltung der Pflichten zur ordnungsge- mäßen Geschäftsorganisation im Rahmen ihrer Aufgaben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.103 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 699.132–704.235 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert d33a8723c074c131….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP