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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11642 · S. 43
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) Die bisherige Regelung in § 20 EGAktG hat sich durch Zeit- ablauf überholt. Aus diesem Grund kann die Vorschrift neu besetzt werden. Drucksache 16/11642 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Zu Absatz 1 Der neue § 20 Abs. 1 EGAktG schafft eine Übergangsfrist, damit durch das Inkrafttreten des Gesetzes nicht in bereits laufende Vorbereitungen für Hauptversammlungen einge- griffen wird. Die Regelung orientiert sich an der Übergangs- regelung zum UMAG in § 16 EGAktG. Übergangsregelun- gen sind insbesondere bei Vorschriften erforderlich, durch die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage Fristen geändert oder neue Pflichten geschaffen werden. Bis zur Anwendbar- keit der geänderten Vorschriften gilt die bisherige Rechtslage fort. Eine Übergangsregelung bezüglich des Nachweisstich- punkts in § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG wird nicht geschaffen. Bei diesem Stichpunkt handelt es sich um einen Termin, der weder entsprechend § 193 BGB noch nach § 123 Abs. 4 AktG a. F. auf einen Werktag verlegt werden kann. Der Stich- punkt kann also auch auf einen Sonnabend, Feiertag oder Sonntag fallen. Dies ist bereits geltende Rechtslage. Trotz be- stehender Auslegungsstreitigkeiten, welche die Praxis verun- sichert haben, erscheint eine Übergangsregelung nicht erfor- derlich, zumal sie lediglich klarstellenden Charakter hätte. Zu Absatz 2 Die §§ 128 und 135 AktG beziehen sich jeweils auf das gesamte Depot eines Aktionärs bei seinem depotführenden Kreditinstitut. Für dieses Depot besteht regelmäßig eine generelle Vollmacht des Kunden. Da der Inhalt dieser Voll- macht und die diesbezüglichen Pflichten des Kreditinstituts nicht davon abhängen können, wann zu den Hauptversamm- lungen der einzelnen Gesellschaften des Depots einberufe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.748 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11642, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 214.823–218.571 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 1a338a4479591f34….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP