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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11613 · S. 58

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Bei Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Fol-
geänderung. Durch diese Folgeänderung ist das bisherige
Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 für die
Mehrzahl der Aktivitäten sowohl im Zusammenhang mit
dem Zahlungsverkehr als auch mit dem Abrechnungsver-
kehr kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft mehr.
Nach der bisher anwendbaren Legaldefinition in dieser Norm
ist Girogeschäft die Durchführung des bargeldlosen Zah-
lungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs. Daraus folgt,
dass das herkömmliche Girogeschäft wesentliche, gemein-
same Schnittmengen mit den im Annex der Zahlungsdienste-
richtlinie näher beschriebenen Zahlungsdiensten der Zah-
lungsinstitute aufweist. Auch Zahlungsinstitute dürfen nun-
mehrdieseZahlungsdiensteimbargeldlosenZahlungsverkehr
auf der Grundlage ihrer nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes erteilten Erlaubnis erbringen und insoweit
das Clearing durchführen; einer Bankerlaubnis bedürfen sie
für das im Annex der Richtlinie umschriebene Kerngeschäft
im Zahlungsverkehr mithin nicht. Einlagenkreditinstitutedür-
fen zukünftig allein aufgrund ihrer für Bankgeschäfte erteilten
Erlaubnis Zahlungsdienste erbringen.
Zwingendes Resultat der Vorgaben der Zahlungsdienstericht-
linie ist somit ein aufsichtsrechtliches „Downgrading“ der für
das Girogeschäft vorgesehenen Bankerlaubnis. Es würde kei-
nen Sinn machen, für dieselben Finanzaktivitäten zwei unter-
schiedliche Formen von Erlaubnissen zu schaffen, je nach-
dem welcher Institutskategorie der Erlaubnisträger zuzuord-
nen ist. Nach dem materiellen Institutsbegriff, der sowohl
dem KWG als auch dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu-
grunde liegt, bestimmt sich die Institutseigenschaft aus den
g

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.622 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11613, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 297.480–303.102 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 208a5758539aadad….

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