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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11613 · S. 58
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a Bei Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Fol- geänderung. Durch diese Folgeänderung ist das bisherige Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 für die Mehrzahl der Aktivitäten sowohl im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr als auch mit dem Abrechnungsver- kehr kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft mehr. Nach der bisher anwendbaren Legaldefinition in dieser Norm ist Girogeschäft die Durchführung des bargeldlosen Zah- lungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs. Daraus folgt, dass das herkömmliche Girogeschäft wesentliche, gemein- same Schnittmengen mit den im Annex der Zahlungsdienste- richtlinie näher beschriebenen Zahlungsdiensten der Zah- lungsinstitute aufweist. Auch Zahlungsinstitute dürfen nun- mehrdieseZahlungsdiensteimbargeldlosenZahlungsverkehr auf der Grundlage ihrer nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes erteilten Erlaubnis erbringen und insoweit das Clearing durchführen; einer Bankerlaubnis bedürfen sie für das im Annex der Richtlinie umschriebene Kerngeschäft im Zahlungsverkehr mithin nicht. Einlagenkreditinstitutedür- fen zukünftig allein aufgrund ihrer für Bankgeschäfte erteilten Erlaubnis Zahlungsdienste erbringen. Zwingendes Resultat der Vorgaben der Zahlungsdienstericht- linie ist somit ein aufsichtsrechtliches „Downgrading“ der für das Girogeschäft vorgesehenen Bankerlaubnis. Es würde kei- nen Sinn machen, für dieselben Finanzaktivitäten zwei unter- schiedliche Formen von Erlaubnissen zu schaffen, je nach- dem welcher Institutskategorie der Erlaubnisträger zuzuord- nen ist. Nach dem materiellen Institutsbegriff, der sowohl dem KWG als auch dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu- grunde liegt, bestimmt sich die Institutseigenschaft aus den g
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.622 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11613, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 297.480–303.102 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 208a5758539aadad….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP