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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11609 · S. 14

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen – Änderung des

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen – Änderung des
AZR-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 der neuen
Überschrift (siehe die Ausführungen zu Nummer 2) ange-
passt.
Zu Nummer 2 (§ 15)
Die Überschrift wird an den um die atomrechtlichen Geneh-
migungs- und Aufsichtsbehörden erweiterten Kreis derjeni-
gen Behörden angepasst, an die die Registerbehörde auf Er-
suchen Daten aus dem Ausländerzentralregister übermitteln
kann.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ist die Übermittlung von Daten nur
zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der
Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich ist. § 15
Abs. 1 Nr. 3 enthält eine spezielle Ermächtigungsgrundlage
zur Übermittlung der Daten, die für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz relevant sind.
In diese Vorschrift werden nunmehr auch die atomrecht-
lichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden aufgenom-
men. Die Ergänzung ist notwendig, da bei der Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Atom-
gesetzes erstmals auch um die Übermittlung von Daten aus
dem Ausländerzentralregister ersucht werden kann.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11609, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.028–51.173 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert d6375ea462156a8f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP