Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/11609 · S. 14
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen – Änderung des
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen – Änderung des AZR-Gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 der neuen Überschrift (siehe die Ausführungen zu Nummer 2) ange- passt. Zu Nummer 2 (§ 15) Die Überschrift wird an den um die atomrechtlichen Geneh- migungs- und Aufsichtsbehörden erweiterten Kreis derjeni- gen Behörden angepasst, an die die Registerbehörde auf Er- suchen Daten aus dem Ausländerzentralregister übermitteln kann. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ist die Übermittlung von Daten nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich ist. § 15 Abs. 1 Nr. 3 enthält eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zur Übermittlung der Daten, die für die Zuverlässigkeits- überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz relevant sind. In diese Vorschrift werden nunmehr auch die atomrecht- lichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden aufgenom- men. Die Ergänzung ist notwendig, da bei der Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Atom- gesetzes erstmals auch um die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister ersucht werden kann.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11609, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.028–51.173 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert d6375ea462156a8f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP