Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 07/4519 · S. 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Die Entwicklung und derzeitige Situation auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen die Annahme, daß für den hohen Anteil jugendlicher Arbeitsloser der ge- ringere arbeitsrechtliche Schutz dieses Personen- kreises mitursächlich ist. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nämlich jugendlichen Arbeitneh- mern unter 18 Jahren ordentlich gekündigt werden, ohne daß hierfür personen-, verhaltens- oder be- triebsbedingte Gründe vorliegen müssen. Es ist nicht auszuschließen, daß dieser geringere Rechtsschutz Arbeitgeber in Zeiten einer rückläufigen Konjunktur dazu verleitet, jugendliche Arbeitnehmer auch dann zu entlassen, wenn die Kündigung im Einzelfall so- zial nicht gerechtfertigt ist, weil Arbeitnehmer unter 18 Jahren sich nicht auf die Schranken des Kündi- gungsschutzgesetzes berufen können. Der Ausschluß jüngerer Arbeitnehmer vom Kündi- gungsschutz ist erst durch das Kündigungsschutz- gesetz 1951 eingeführt worden. Mit dem ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz wurde 1969 das Mindestalter von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt. Die Altersgrenzen werden damit begründet, daß es für Jugendliche gut sei, sich einmal betrieblich zu verändern und auf die Wanderschaft zu gehen. Diese Argumentation überzeugt nicht, weil das Kündi- gungsschutzgesetz ohnehin nur für Arbeitgeberkün- digungen gilt, es dem Jugendlichen also unbenom- men bleibt, sich innerhalb der ordentlichen Kündi- gungsfristen beruflich zu verändern. Wünscht er dies nicht, so ist kein sachlicher Grund einzusehen, warum gerade die Kündigung eines jugendlichen Arbeitnehmers nicht sozial gerechtfer- tigt sein muß. Gewiß kann die Kündigung gegen- über einem jüngeren Arbeitnehmer eher sozial ge- rechtfertigt sein als jene gegenüber seinem älteren Arbeitskollegen. Das Alter des Arbeitnehmers kann indessen bei den Gründen in
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.227 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 07/4519, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 3.457–5.684 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert f9c8e2ddce327030….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP