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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11515 · S. 10

Zu Artikel 2 (§ 47b – neu – des Arzneimittelgesetzes)

Zu Artikel 2 (§ 47b – neu – des Arzneimittelgesetzes)
Durch die Einfügung eines neuen § 47b wird für Diamorphin
ein Sondervertriebsweg verankert, der den Besonderheiten
dieser Substanz und der medizinischen Behandlung mit Dia-
morphin Rechnung trägt: Diamorphin soll nicht über den
vom Arzneimittelgesetz üblicherweise vorgesehenen Ver-
triebsweg vom Hersteller über den pharmazeutischen Groß-
händler und die Apotheke, sondern unmittelbar vom phar-
mazeutischen Unternehmer zur behandelnden Einrichtung
geliefert werden.
Durch die Regelung in Absatz 2 wird klargestellt, dass die
Abgabe von Diamorphin über die Apotheke oder als Muster
ausgeschlossen ist.
Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11515, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 33.531–34.225 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 52a81982760aff54….

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