Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/11515 · S. 10
Zu Artikel 2 (§ 47b – neu – des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 2 (§ 47b – neu – des Arzneimittelgesetzes) Durch die Einfügung eines neuen § 47b wird für Diamorphin ein Sondervertriebsweg verankert, der den Besonderheiten dieser Substanz und der medizinischen Behandlung mit Dia- morphin Rechnung trägt: Diamorphin soll nicht über den vom Arzneimittelgesetz üblicherweise vorgesehenen Ver- triebsweg vom Hersteller über den pharmazeutischen Groß- händler und die Apotheke, sondern unmittelbar vom phar- mazeutischen Unternehmer zur behandelnden Einrichtung geliefert werden. Durch die Regelung in Absatz 2 wird klargestellt, dass die Abgabe von Diamorphin über die Apotheke oder als Muster ausgeschlossen ist. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11515, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 33.531–34.225 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 52a81982760aff54….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP