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Artikel 10 · BT-Drs. 07/2722 · S. 29
Zu Artikel 10 — Auslandsinvestitionsgesetz —
Zu Artikel 10 — Auslandsinvestitionsgesetz — Zu Nummer 1 Zu a Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 gilt ent- sprechend. Zu b Der neue Absatz 5 ist eine durch den Verzicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erf order- lich gewordene Bestimmung. Sie entspricht der Regelung in § 6 b Abs. 4 Ziff. 5 EStG. Zu Nummer 2 Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 gilt ent- sprechend. Die in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und in Buch- stabe b vorgesehenen Änderungen stellen eine redaktionelle Anpassung an die vorgesehene Ände- rung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes dar, nach der ein Bewertungsabschlag nicht mehr zulässig ist. Zu Nummer 3 Die neu in das Gesetz eingefügte Vorschrift des § 5 AIG ermächtigt den Bundesminister der Finanzen, bei Änderungen des Auslandsinvestitionsgesetzes jeweils das Gesetz in seiner Neufassung bekannt- zumachen. Zu Nummer 4 Dedaktionelle Änderung. Zu Nummer 5 Der neue § 7 AIG regelt die erstmalige Anwendung des geänderten Gesetzes.
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BT-Drs. 07/2722, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 100.256–101.225 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert b47028808b2810d3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP