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Artikel 10 · BT-Drs. 07/2722 · S. 29

Zu Artikel 10 — Auslandsinvestitionsgesetz —

Zu Artikel 10 — Auslandsinvestitionsgesetz —
Zu Nummer 1
Zu a
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 gilt ent-
sprechend.
Zu b
Der neue Absatz 5 ist eine durch den Verzicht auf
die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erf order-
lich gewordene Bestimmung. Sie entspricht der
Regelung in § 6 b Abs. 4 Ziff. 5 EStG.
Zu Nummer 2
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 gilt ent-
sprechend.
Die in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und in Buch-
stabe b vorgesehenen Änderungen stellen eine
redaktionelle Anpassung an die vorgesehene Ände-
rung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes dar, nach
der ein Bewertungsabschlag nicht mehr zulässig ist.
Zu Nummer 3
Die neu in das Gesetz eingefügte Vorschrift des § 5
AIG ermächtigt den Bundesminister der Finanzen,
bei Änderungen des Auslandsinvestitionsgesetzes
jeweils das Gesetz in seiner Neufassung bekannt-
zumachen.
Zu Nummer 4
Dedaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5
Der neue § 7 AIG regelt die erstmalige Anwendung
des geänderten Gesetzes.

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Herkunft

BT-Drs. 07/2722, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 100.256–101.225 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert b47028808b2810d3….

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