Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 07/274 · S. 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werkes
der Musik, das Werk auf Tonträger aufzunehmen,
ist nach dein bisherigen Artikel 13 Abs. 3 der Berner
Übereinkunft für die Werke ausgeschlossen, die
schon vor Inkrafttreten der Berliner Fassung auf
Tonträger aufgenommen worden waren. Diese Aus
-
nahmevorschrift soll nach Artikel 13 Abs. 2 der Pari-
ser Fassung für ein Verbandsland nach Ablauf einer
Frist von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt außer
Kraft treten, in dem dieses Verbandsland durch die
Pariser Fassung gebunden wird. § 133 des Urheber-
rechtsgesetzes, der eine dem früheren Artikel 13
Abs. 3 entsprechende Ausnahmevorschrift für die
Bundesrepublik Deutschland vorsieht, muß daher
nach Ablauf dieser Frist außer Kraft treten.

BT-Drs. 07/274 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 07/274, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.192–8.944 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.77) +D1D2D3 · Prüfwert 51f9fb11d749ff61….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP