Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 07/274 · S. 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werkes der Musik, das Werk auf Tonträger aufzunehmen, ist nach dein bisherigen Artikel 13 Abs. 3 der Berner Übereinkunft für die Werke ausgeschlossen, die schon vor Inkrafttreten der Berliner Fassung auf Tonträger aufgenommen worden waren. Diese Aus - nahmevorschrift soll nach Artikel 13 Abs. 2 der Pari- ser Fassung für ein Verbandsland nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt außer Kraft treten, in dem dieses Verbandsland durch die Pariser Fassung gebunden wird. § 133 des Urheber- rechtsgesetzes, der eine dem früheren Artikel 13 Abs. 3 entsprechende Ausnahmevorschrift für die Bundesrepublik Deutschland vorsieht, muß daher nach Ablauf dieser Frist außer Kraft treten.
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Herkunft
BT-Drs. 07/274, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.192–8.944 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.77) +D1D2D3 · Prüfwert 51f9fb11d749ff61….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP