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Artikel 60 · BT-Drs. 07/261 · S. 56

Zu Artikel 60 — Marktstrukturgesetz —

Zu Artikel 60 — Marktstrukturgesetz —
Wegen der Neufassung des § 8 Abs. 3 wird auf die
Begründung zu Artikel 34 und die allgemeine Be-
gründung zu 4. und 5. verwiesen. Die Einschränkung
der Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden
gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die die Be-
günstigten auf Grund der §§ 5 und 6 zur Erlangung
von Beihilfen nachzuweisen haben.

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Herkunft

BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 218.239–218.611 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….

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