Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 60 · BT-Drs. 07/261 · S. 56
Zu Artikel 60 — Marktstrukturgesetz —
Zu Artikel 60 — Marktstrukturgesetz — Wegen der Neufassung des § 8 Abs. 3 wird auf die Begründung zu Artikel 34 und die allgemeine Be- gründung zu 4. und 5. verwiesen. Die Einschränkung der Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die die Be- günstigten auf Grund der §§ 5 und 6 zur Erlangung von Beihilfen nachzuweisen haben.
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Herkunft
BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 218.239–218.611 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP