Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/109 · S. 9
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes) Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. De- zember 2003 (BGBl. I S. 3002) hat der Gesetzgeber das Ar- beitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Bereitschafts- dienst angepasst. In seinem Urteil vom 9. September 2003 (Rechtssache C-151/02, Jaeger) hatte der EuGH entschie- den, dass ärztlicher Bereitschaftsdienst im nationalen Recht nicht als Ruhezeit bewertet werden darf, sondern als Arbeits- zeit anzusehen ist. Sowohl Bereitschaftsdienst als auch Ar- beitsbereitschaft müssen demzufolge im Arbeitszeitgesetz nunmehr mit ihrer vollen Zeitdauer in die Ermittlung der täg- lichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit einbezogen werden. Mit der Änderung des materiellen Rechts hat der Gesetzge- ber eine zweijährige Übergangsfrist eingeführt, um den Be- teiligten ausreichend Zeit einzuräumen, sich auf das neue Recht einzustellen und die notwendigen Umstellungen vor- zunehmen. Nach der Übergangsregelung können Tarifver- träge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmten, befristet bis zum 31. Dezember 2005 weiter gelten. In der Zwischenzeit sind in verschiedenen Branchen Tarif- abschlüsse auf Basis des neuen Rechts erfolgt, während die Tarifverhandlungen in anderen Bereichen noch nicht erfolg- reich zu Ende geführt werden konnten. Um den Bereichen, in denen noch keine Regelungen vereinbart worden sind, Gelegenheit für entsprechende Vereinbarungen zu geben, wird die Übergangsregelung um ein Jahr bis zum 31. De- zember 2006 verlängert.
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BT-Drs. 16/109, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.916–38.529 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert 30e58a1a736b93a1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP