Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 08/3648 · S. 31
Zu Artikel 9 (Gesetz über den Vertrieb ausländi-
Zu Artikel 9 (Gesetz über den Vertrieb ausländi- scher Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen) Zu Nummer 1 (§ 19 AuslInvestmG) Durch die Ergänzung wird erreicht, daß auch bei Ausschüttungen auf ausländische Investmentan- teile der Anteilscheininhaber alternativ zur Anrechnung ausländischer Abzugsteuern bean- tragen kann, daß diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 2 AusIInvestmG) Die Änderung regelt den Anwendungszeitraum.
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Herkunft
BT-Drs. 08/3648, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.841–139.379 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1397d9e716591a56….
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