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Artikel 9 · BT-Drs. 08/3648 · S. 31

Zu Artikel 9 (Gesetz über den Vertrieb ausländi-

Zu Artikel 9 (Gesetz über den Vertrieb ausländi-
scher Investmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen)
Zu Nummer 1 (§ 19 AuslInvestmG)
Durch die Ergänzung wird erreicht, daß auch bei
Ausschüttungen auf ausländische Investmentan-
teile der Anteilscheininhaber alternativ zur
Anrechnung ausländischer Abzugsteuern bean-
tragen kann, daß diese bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 2 AusIInvestmG)
Die Änderung regelt den Anwendungszeitraum.

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Herkunft

BT-Drs. 08/3648, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.841–139.379 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1397d9e716591a56….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP