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Artikel 9 · BT-Drs. 16/11130 · S. 48

Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzdienstleistungs-

Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 16 Abs. 1)
In § 16 Absatz 1 wird die Aufzählung der Umlagepflichtigen
um „Investmentaktiengesellschaften“ erweitert. Angesichts
der Tatsache, dass es über Jahre hinweg keine Investmentak-
tiengesellschaften gab, wurde bisher darauf verzichtet, sie als
Umlagepflichtige zu benennen. Zwischenzeitlich wurden je-
doch Investmentaktiengesellschaften gegründet, die der Auf-
sicht der BaFin unterstellt sind, so dass es gerechtfertigt ist,
die Umlagepflicht auch auf diese Gesellschaften zu erstre-
cken. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften werden auf-
grund von Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der
Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) der Aufsicht der
BaFin unterstellt. Gemäß Artikel 7 des MoRaKG sind sie
deshalb bereits in der Aufzählung enthalten.
Im Unterschied zur bisherigen Fassung wird das Wort „Kurs-
makler“ nicht mehr verwendet. Hierbei handelt es sich um
eine redaktionelle Anpassung an das Börsengesetz.
Nach der bisherigen Fassung von § 16 Absatz 1 FinDAG
wurden nur Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge des
Vorjahres umgelegt. Die Neuregelung erstreckt die Umlage-
erhebung künftig auch auf Fehlbeträge und nicht eingegan-
gene Beträge sowie auf Überschüsse der Vorjahre.
Darüber hinaus wird in Absatz 1 die Umlage von Über-
schüssen aufgenommen, die bisher nur in der FinDAGKostV
erwähnt wurden.
Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. In § 13
FinDAGKostV, der nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Gesetzeskraft
hat, ist geregelt, welche Fassung der mit Gesetzeskraft ausge-
statteten Regelungen der FinDAGKostV auf welches Um-
lagejahr anzuwenden ist.
Zu Nummer 3 (§ 16 Abs. 4 – neu)
Der neu angefügte Abs

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.791 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11130, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 238.830–241.621 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 34c7afe56436454f….

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