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Artikel 9 · BT-Drs. 16/11130 · S. 48
Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzdienstleistungs-
Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzdienstleistungs- aufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 16 Abs. 1) In § 16 Absatz 1 wird die Aufzählung der Umlagepflichtigen um „Investmentaktiengesellschaften“ erweitert. Angesichts der Tatsache, dass es über Jahre hinweg keine Investmentak- tiengesellschaften gab, wurde bisher darauf verzichtet, sie als Umlagepflichtige zu benennen. Zwischenzeitlich wurden je- doch Investmentaktiengesellschaften gegründet, die der Auf- sicht der BaFin unterstellt sind, so dass es gerechtfertigt ist, die Umlagepflicht auch auf diese Gesellschaften zu erstre- cken. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften werden auf- grund von Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) der Aufsicht der BaFin unterstellt. Gemäß Artikel 7 des MoRaKG sind sie deshalb bereits in der Aufzählung enthalten. Im Unterschied zur bisherigen Fassung wird das Wort „Kurs- makler“ nicht mehr verwendet. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an das Börsengesetz. Nach der bisherigen Fassung von § 16 Absatz 1 FinDAG wurden nur Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge des Vorjahres umgelegt. Die Neuregelung erstreckt die Umlage- erhebung künftig auch auf Fehlbeträge und nicht eingegan- gene Beträge sowie auf Überschüsse der Vorjahre. Darüber hinaus wird in Absatz 1 die Umlage von Über- schüssen aufgenommen, die bisher nur in der FinDAGKostV erwähnt wurden. Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 2) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. In § 13 FinDAGKostV, der nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Gesetzeskraft hat, ist geregelt, welche Fassung der mit Gesetzeskraft ausge- statteten Regelungen der FinDAGKostV auf welches Um- lagejahr anzuwenden ist. Zu Nummer 3 (§ 16 Abs. 4 – neu) Der neu angefügte Abs
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.791 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11130, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 238.830–241.621 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 34c7afe56436454f….
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