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Artikel 3 · BT-Drs. 16/11130 · S. 47
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels- gesetzes) Durch die Ergänzung in § 2 Abs. 3 WpHG wird gewährleis- tet, dass Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zur Anlageverwaltung bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Wohlverhaltens- und Organisationspflichten nach Abschnitt 6 des WpHG einhalten müssen und den Meldepflichten des § 9 WpHG unterliegen. Da die Einführung der Finanzdienstleis- tung der Anlageverwaltung in erster Linie dem Schutz von Anlegerinteressen dient, sind nähere Regelungen zu den ge- genüber den Anlegern bestehenden Pflichten und den hierfür erforderlichen Anforderungen an die innere Organisation des Unternehmens unverzichtbar. Die sachliche Nähe der Anla- geverwaltung zur Finanzportfolioverwaltung auf Einzelkun- denbasis begründet das Bedürfnis, hier gleiche rechtliche Rahmenbedingungen und ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen sowie unerwünschte Anreize zulasten der indi- viduellen Vermögensverwaltung zu vermeiden. Neben den Verhaltens- und Organisationspflichten, die für alle Wert- papierdienstleistungen gleichermaßen gelten, sind für die Anlageverwaltung die für die Finanzportfolioverwaltung einschlägigen Bestimmungen, etwa nach § 31 Abs. 4 zur Geeignetheitsprüfung bei Anlageentscheidungen und nach § 33a Abs. 8 zur bestmöglichen Auftragsausführung, rele- vant. Eine entsprechende Geltung setzt dabei voraus, dass die Vorschriften auf die Tätigkeit des Anlageverwalters über- tragbar sind und von diesem auch tatsächlich erfüllt werden können. So sind etwa kundenbezogene Informationspflich- ten des sechsten Abschnitts nur dann anwendbar, wenn der Anleger das Produkt direkt vom Anlageverwalter oder einem diesem zurechenbaren Dritten erwirbt. Die Anlageverwaltung wird aus systematischen Gründen nicht als Wertpapierdienstleistung defini
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.224 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11130, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 229.437–231.661 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 34c7afe56436454f….
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