Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 16/11130 · S. 47

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)
Durch die Ergänzung in § 2 Abs. 3 WpHG wird gewährleis-
tet, dass Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zur
Anlageverwaltung bei der Ausübung dieser Tätigkeit die
Wohlverhaltens- und Organisationspflichten nach Abschnitt 6
des WpHG einhalten müssen und den Meldepflichten des § 9
WpHG unterliegen. Da die Einführung der Finanzdienstleis-
tung der Anlageverwaltung in erster Linie dem Schutz von
Anlegerinteressen dient, sind nähere Regelungen zu den ge-
genüber den Anlegern bestehenden Pflichten und den hierfür
erforderlichen Anforderungen an die innere Organisation des
Unternehmens unverzichtbar. Die sachliche Nähe der Anla-
geverwaltung zur Finanzportfolioverwaltung auf Einzelkun-
denbasis begründet das Bedürfnis, hier gleiche rechtliche
Rahmenbedingungen und ein gleichwertiges Schutzniveau
zu schaffen sowie unerwünschte Anreize zulasten der indi-
viduellen Vermögensverwaltung zu vermeiden. Neben den
Verhaltens- und Organisationspflichten, die für alle Wert-
papierdienstleistungen gleichermaßen gelten, sind für die
Anlageverwaltung die für die Finanzportfolioverwaltung
einschlägigen Bestimmungen, etwa nach § 31 Abs. 4 zur
Geeignetheitsprüfung bei Anlageentscheidungen und nach
§ 33a Abs. 8 zur bestmöglichen Auftragsausführung, rele-
vant. Eine entsprechende Geltung setzt dabei voraus, dass die
Vorschriften auf die Tätigkeit des Anlageverwalters über-
tragbar sind und von diesem auch tatsächlich erfüllt werden
können. So sind etwa kundenbezogene Informationspflich-
ten des sechsten Abschnitts nur dann anwendbar, wenn der
Anleger das Produkt direkt vom Anlageverwalter oder einem
diesem zurechenbaren Dritten erwirbt.
Die Anlageverwaltung wird aus systematischen Gründen
nicht als Wertpapierdienstleistung defini

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.224 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 16/11130 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/11130, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 229.437–231.661 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 34c7afe56436454f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP