Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 10 · BT-Drs. 16/11130 · S. 49

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Um-
legung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz)
Zu Nummer 1 (§§ 5 bis 7)
Zu § 5 (Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Tren-
nung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Um-
lagefähige Kosten)
Die Überschrift wird ergänzt, da § 5 im Wesentlichen regelt,
wie die Kosten zu ermitteln sind, die der BaFin bei der Aus-
übung ihrer Aufsichtstätigkeit außerhalb der Bilanzkontrolle
insgesamt entstanden sind. Nicht alle ermittelten Kosten wer-
den auch auf die Umlagepflichtigen umgelegt. Umgelegt
werden nur die umlagefähigen Kosten. Diese Differenzie-
rung, die in der Überschrift des § 5 a. F. nicht hinreichend
zum Ausdruck kam, wird nunmehr verdeutlicht.
Zu Absatz 1
Absatz 1 führt in Anlehnung an § 5 Satz 1 a. F. die zu ermit-
telnden Kosten auf. Ergänzend werden das Umlagejahr, das
bisher in § 6 Absatz 3 a. F. geregelt war, und der Begriff der
umlagefähigen Kosten definiert. Die von den ermittelten
Kosten abzusetzenden Einnahmen ergaben sich bisher aus
§ 6 Absatz 1 Satz 5 a. F., sind aber nunmehr an dieser Stelle
konkretisiert.
Zu Absatz 2
Die Regelung des Absatzes 2 entspricht inhaltlich § 5 Satz 1
a. F.
Wie bisher auch sind die Aufsichtsbereiche im umlagerecht-
lichen Sinne nicht identisch mit den innerhalb der BaFin ge-
bildeten Geschäftsbereichen.
Satz 2 stellt grundsätzlich klar, wie die bisher in der
FinDAGKostV an diversen Stellen erwähnten Gruppen in
das Umlagesystem einzuordnen sind.
Die bisher in § 5 Satz 2 a. F. vorgesehene Möglichkeit, eine
Gruppe zu bilden, wenn Aufsichtsaufwand von mehr als
1 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens des Umlage-
jahres auf eine abgrenzbare Gruppe Umlagepflichtiger inner-
halb eines Aufsichtsbereichs anfällt, wurde nicht mehr aufge-
n

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.657 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 16/11130 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/11130, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 241.621–264.278 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 34c7afe56436454f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP