Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 16/11130 · S. 49
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Um- legung von Kosten nach dem Finanz- dienstleistungsaufsichtsgesetz) Zu Nummer 1 (§§ 5 bis 7) Zu § 5 (Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Tren- nung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Um- lagefähige Kosten) Die Überschrift wird ergänzt, da § 5 im Wesentlichen regelt, wie die Kosten zu ermitteln sind, die der BaFin bei der Aus- übung ihrer Aufsichtstätigkeit außerhalb der Bilanzkontrolle insgesamt entstanden sind. Nicht alle ermittelten Kosten wer- den auch auf die Umlagepflichtigen umgelegt. Umgelegt werden nur die umlagefähigen Kosten. Diese Differenzie- rung, die in der Überschrift des § 5 a. F. nicht hinreichend zum Ausdruck kam, wird nunmehr verdeutlicht. Zu Absatz 1 Absatz 1 führt in Anlehnung an § 5 Satz 1 a. F. die zu ermit- telnden Kosten auf. Ergänzend werden das Umlagejahr, das bisher in § 6 Absatz 3 a. F. geregelt war, und der Begriff der umlagefähigen Kosten definiert. Die von den ermittelten Kosten abzusetzenden Einnahmen ergaben sich bisher aus § 6 Absatz 1 Satz 5 a. F., sind aber nunmehr an dieser Stelle konkretisiert. Zu Absatz 2 Die Regelung des Absatzes 2 entspricht inhaltlich § 5 Satz 1 a. F. Wie bisher auch sind die Aufsichtsbereiche im umlagerecht- lichen Sinne nicht identisch mit den innerhalb der BaFin ge- bildeten Geschäftsbereichen. Satz 2 stellt grundsätzlich klar, wie die bisher in der FinDAGKostV an diversen Stellen erwähnten Gruppen in das Umlagesystem einzuordnen sind. Die bisher in § 5 Satz 2 a. F. vorgesehene Möglichkeit, eine Gruppe zu bilden, wenn Aufsichtsaufwand von mehr als 1 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens des Umlage- jahres auf eine abgrenzbare Gruppe Umlagepflichtiger inner- halb eines Aufsichtsbereichs anfällt, wurde nicht mehr aufge- n
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.657 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11130, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 241.621–264.278 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 34c7afe56436454f….
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