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Artikel 3 · BT-Drs. 16/10994 · S. 32
Zu Artikel 3 (Änderung des Rinderregistrierungs-
Zu Artikel 3 (Änderung des Rinderregistrierungs- durchführungsgesetzes) Mit dem geltenden § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungs- durchführungsgesetzes wird klargestellt, dass insbesondere betriebsbezogene Daten, die den zuständigen Behörden auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Re- gistrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben mitgeteilt werden müssen, auch zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a AgrStatG verarbeitet und genutzt werden können. Nach dem bisherigen Konzept der agrarstatistischen Erhe- bungen in landwirtschaftlichen Betrieben wurden die Daten der Erhebung über die Viehbestände als Teil des Grundpro- gramms der Agrarstrukturerhebung übernommen. Da ab dem Jahr 2010 ein neues Erhebungskonzept greifen soll, ist dies nicht mehr möglich, u. a. auf Grund der zwischen beiden Er- hebungen abweichenden Berichtszeitpunkte. Gleichwohl Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10994 sollen die genannten Daten künftig für die Agrarstrukturer- hebung verwendet werden. Auch für die im Jahr 2009 vorge- sehene Feststellung der Grundgesamtheit ist die Verwendung von Daten aus dem HIT über Rinderbestände wichtig. Aus diesen Gründen werden in § 2 Abs. 5 die Liste der agrar- statistischen Erhebungen um die Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 AgrStatG und die Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a AgrStatG erweitert.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10994, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.873–139.386 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5b23521fa2d375e3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP