Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 16/10994 · S. 32

Zu Artikel 3 (Änderung des Rinderregistrierungs-

Zu Artikel 3 (Änderung des Rinderregistrierungs-
durchführungsgesetzes)
Mit dem geltenden § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungs-
durchführungsgesetzes wird klargestellt, dass insbesondere
betriebsbezogene Daten, die den zuständigen Behörden auf
Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Re-
gistrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf
Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige
und Registrierung von Betrieben mitgeteilt werden müssen,
auch zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände
nach den §§ 18 bis 20a AgrStatG verarbeitet und genutzt
werden können.
Nach dem bisherigen Konzept der agrarstatistischen Erhe-
bungen in landwirtschaftlichen Betrieben wurden die Daten
der Erhebung über die Viehbestände als Teil des Grundpro-
gramms der Agrarstrukturerhebung übernommen. Da ab dem
Jahr 2010 ein neues Erhebungskonzept greifen soll, ist dies
nicht mehr möglich, u. a. auf Grund der zwischen beiden Er-
hebungen abweichenden Berichtszeitpunkte. Gleichwohl
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10994
sollen die genannten Daten künftig für die Agrarstrukturer-
hebung verwendet werden. Auch für die im Jahr 2009 vorge-
sehene Feststellung der Grundgesamtheit ist die Verwendung
von Daten aus dem HIT über Rinderbestände wichtig.
Aus diesen Gründen werden in § 2 Abs. 5 die Liste der agrar-
statistischen Erhebungen um die Agrarstrukturerhebung
nach den §§ 25 bis 27 AgrStatG und die Feststellung der
Grundgesamtheit nach § 97a AgrStatG erweitert.

BT-Drs. 16/10994 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/10994, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.873–139.386 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5b23521fa2d375e3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP