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Artikel 19 · BT-Drs. 09/842 · S. 62

Zu Artikel 19 (Unterhaltssicherungsgesetz)

Zu Artikel 19 (Unterhaltssicherungsgesetz)
Nach dem geltenden Recht erhalten alle Grund-
wehrdienstleistenden auf Antrag einen einheitli-
chen Sparförderungsbetrag von 50 Deutsche Mark
monatlich, wenn sie diesen Betrag langfristig nach
den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes oder
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes anlegen oder
zur Erfüllung von Lebensversicherungsverträgen
oder zugeteilten Bausparverträgen verwenden.
Diese Leistung stellt keine Unterhaltssicherung im
eigentlichen Sinne dar, sondern ist ein zusätzlicher
Beitrag zur Vermögensbildung. Angesichts des
Zwanges, auch bei der Unterhaltssicherung Einspa-
rungen vorzunehmen, erschien der Verzicht auf den
Sparförderungsbetrag am ehesten vertretbar.
Die Änderungen der §§ 11 und 15 sind aus redaktio-
nellen Gründen notwendig.

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Herkunft

BT-Drs. 09/842, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.571–207.361 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert e77edb748ced0d0d….

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