Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 19 · BT-Drs. 09/842 · S. 62
Zu Artikel 19 (Unterhaltssicherungsgesetz)
Zu Artikel 19 (Unterhaltssicherungsgesetz) Nach dem geltenden Recht erhalten alle Grund- wehrdienstleistenden auf Antrag einen einheitli- chen Sparförderungsbetrag von 50 Deutsche Mark monatlich, wenn sie diesen Betrag langfristig nach den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prämiengesetzes anlegen oder zur Erfüllung von Lebensversicherungsverträgen oder zugeteilten Bausparverträgen verwenden. Diese Leistung stellt keine Unterhaltssicherung im eigentlichen Sinne dar, sondern ist ein zusätzlicher Beitrag zur Vermögensbildung. Angesichts des Zwanges, auch bei der Unterhaltssicherung Einspa- rungen vorzunehmen, erschien der Verzicht auf den Sparförderungsbetrag am ehesten vertretbar. Die Änderungen der §§ 11 und 15 sind aus redaktio- nellen Gründen notwendig.
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Herkunft
BT-Drs. 09/842, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.571–207.361 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert e77edb748ced0d0d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP