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Artikel 2 · BT-Drs. 09/1065 · S. 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Diese Übergangsregelung wird durch Artikel 32
Abs. 4 der Richtlinie ermöglicht. Sie soll verhindern,
daß durch den Erlaß des Gesetzes in bereits lau-
fende Verschmelzungsvorgänge eingegriffen wird.
Als Anknüpfungspunkte sind die Beurkundung des
Verschmelzungs- oder Übertragungsvertrages und
die Einberufung einer der gesetzlich erforderlichen
Hauptversammlungen oder der ihnen bei den ande-
ren beteiligten Rechtsformen entsprechenden Ver-
sammlungen gewählt worden, um auch hier die
Möglichkeit offenzuhalten, den Vertrag sowohl vor
als auch nach den Hauptversammlungen abschlie-
ßen zu können.
Diese Regelung ist zwar enger als die der Richtlinie,
die als Merkmal nur eine „Handlung oder Formali-
tät" erwähnt. Im Interesse der Rechtssicherheit
auch für die betroffenen Unternehmen ist es jedoch
geboten, an leicht feststellbare bestimmte Vorgänge
anzuknüpfen.

BT-Drs. 09/1065 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 09/1065, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.852–107.729 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 17255d399e0077d8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP