Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 09/1065 · S. 24
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Diese Übergangsregelung wird durch Artikel 32 Abs. 4 der Richtlinie ermöglicht. Sie soll verhindern, daß durch den Erlaß des Gesetzes in bereits lau- fende Verschmelzungsvorgänge eingegriffen wird. Als Anknüpfungspunkte sind die Beurkundung des Verschmelzungs- oder Übertragungsvertrages und die Einberufung einer der gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungen oder der ihnen bei den ande- ren beteiligten Rechtsformen entsprechenden Ver- sammlungen gewählt worden, um auch hier die Möglichkeit offenzuhalten, den Vertrag sowohl vor als auch nach den Hauptversammlungen abschlie- ßen zu können. Diese Regelung ist zwar enger als die der Richtlinie, die als Merkmal nur eine „Handlung oder Formali- tät" erwähnt. Im Interesse der Rechtssicherheit auch für die betroffenen Unternehmen ist es jedoch geboten, an leicht feststellbare bestimmte Vorgänge anzuknüpfen.
BT-Drs. 09/1065 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 09/1065, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.852–107.729 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 17255d399e0077d8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP