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Artikel 3 · BT-Drs. 16/10490 · S. 17

Zu Artikel 3 bis 5 (Änderung des Umwelt-

Zu Artikel 3 bis 5 (Änderung des Umwelt-
statistikgesetzes, des Geset-
zes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe
und des Energiestatistik-
gesetzes)
Mit den Regelungen der Artikel 3 bis 5 wird die Übermitt-
lung von Tabellen (einschließlich der sog. Tabellen-Eins)
– auch von solchen, die bereits vor dem Zeitpunkt des In-
krafttretens dieser Regelung erstellt wurden – an das Um-
weltbundesamt ermöglicht. Dies ist erforderlich, damit das
Umweltbundesamt seine internationalen Verpflichtungen
zur Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare nach
der Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll und
Drucksache 16/10490 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
gleichfalls nach der Entscheidung 280/2004/EG und den
Durchführungsbestimmungen 2005/166/EG sowie darüber
hinaus zur Erstellung von Emissionsinventaren nach der
Genfer Luftreinhaltekonvention und ihren Protokollen sowie
der Richtlinie 2001/81/EG (NEC-Richtlinie) erfüllen kann.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.828–62.784 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP