Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/10490 · S. 17
Zu Artikel 3 bis 5 (Änderung des Umwelt-
Zu Artikel 3 bis 5 (Änderung des Umwelt- statistikgesetzes, des Geset- zes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe und des Energiestatistik- gesetzes) Mit den Regelungen der Artikel 3 bis 5 wird die Übermitt- lung von Tabellen (einschließlich der sog. Tabellen-Eins) – auch von solchen, die bereits vor dem Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Regelung erstellt wurden – an das Um- weltbundesamt ermöglicht. Dies ist erforderlich, damit das Umweltbundesamt seine internationalen Verpflichtungen zur Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare nach der Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll und Drucksache 16/10490 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode gleichfalls nach der Entscheidung 280/2004/EG und den Durchführungsbestimmungen 2005/166/EG sowie darüber hinaus zur Erstellung von Emissionsinventaren nach der Genfer Luftreinhaltekonvention und ihren Protokollen sowie der Richtlinie 2001/81/EG (NEC-Richtlinie) erfüllen kann.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.828–62.784 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP