Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 16/10488 · S. 19
Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 16 Abs. 2) Die Streichung des § 16 Abs. 2 dient der Rechtsklarheit. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) wurde die Besetzung der Spruchkörper in Angelegenheiten der Arbeitsförderung der Besetzung in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst. Die ehrenamtlichen Richter werden nach § 12 Abs. 5 nunmehr aus den Vorschlaglisten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt. Aufgrund der differenzierten Regelung zur Besetzung der Kammern in § 12 kann § 16 Abs. 2 gestrichen werden. Zu Nummer 2 (§ 131) Zu Buchstabe a Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsverse- hens. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG vom 17. April 2007 – B 5 R 30/05 R; vgl. auch BVerwGE 107, 128, 130 f.) darf das Verpflichtungs- und Leistungsbegehren bei einer Zurückverweisung an die Verwaltung im Sinne des Absatzes 5 nicht unentschieden bleiben. Die Regelung gehört daher rechtssystematisch in Absatz 5. Drucksache 16/10488 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Zu Buchstabe b Die Änderungen in Absatz 5 Satz 1 und 2 haben klarstel- lende Funktion. Durch die Differenzierung nach der An- fechtungsklage auf der einen Seite und der Verpflichtungs- klage und der kombinierten Klage gemäß § 54 Abs. 4 auf der anderen Seite wird deutlich, dass die Verweisung auf Absatz 3 nur für die zuletzt Genannten gelten kann.
BT-Drs. 16/10488 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/10488, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.729–74.234 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 970a967ec31f58ce….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP