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Artikel 8 · BT-Drs. 16/10488 · S. 19

Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 16 Abs. 2)
Die Streichung des § 16 Abs. 2 dient der Rechtsklarheit.
Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 444) wurde die Besetzung der Spruchkörper in
Angelegenheiten der Arbeitsförderung der Besetzung in
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
angepasst. Die ehrenamtlichen Richter werden nach § 12
Abs. 5 nunmehr aus den Vorschlaglisten der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber bestimmt. Aufgrund der differenzierten
Regelung zur Besetzung der Kammern in § 12 kann § 16
Abs. 2 gestrichen werden.
Zu Nummer 2 (§ 131)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsverse-
hens. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Urteil des BSG vom 17. April 2007 – B 5 R 30/05 R; vgl.
auch BVerwGE 107, 128, 130 f.) darf das Verpflichtungs-
und Leistungsbegehren bei einer Zurückverweisung an die
Verwaltung im Sinne des Absatzes 5 nicht unentschieden
bleiben. Die Regelung gehört daher rechtssystematisch in
Absatz 5.
Drucksache 16/10488 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Die Änderungen in Absatz 5 Satz 1 und 2 haben klarstel-
lende Funktion. Durch die Differenzierung nach der An-
fechtungsklage auf der einen Seite und der Verpflichtungs-
klage und der kombinierten Klage gemäß § 54 Abs. 4 auf
der anderen Seite wird deutlich, dass die Verweisung auf
Absatz 3 nur für die zuletzt Genannten gelten kann.

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BT-Drs. 16/10488, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.729–74.234 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 970a967ec31f58ce….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP